Urheberrecht: Gerechter Ausgleich, keine Zensur

Demonstranten, die vor Zensur warnen und die Freiheit des Internets bedroht sehen, bewegen sich nicht auf dem Boden des Rechts.
Demonstranten, die vor Zensur warnen und die Freiheit des Internets bedroht sehen, bewegen sich nicht auf dem Boden des Rechts.(c) imago images / Christian Mang
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Die neue EU-Richtlinie, deren Beschluss heute auf der Tagesordnung des Rates stand, ist nur zu begrüßen: als eine Maßnahme gegen die Ausbeutung geistigen Schaffens.

Wien. Heute wurde im Rat der EU der finale Akt gesetzt und die Reform des EU-Urheberrechts abgesegnet. Dies galt als bloße Formalität. Die neue Urheberrechtsrichtlinie wurde am 26. März 2019 im EU-Parlament mit knapper Mehrheit angenommen. Ein Sieg der Vernunft nach einer hitzigen Debatte. Doch schon hörte man wieder die bekannten Einwände. Zwei der häufigsten sind: Freiheit des Internets in Gefahr! Zensur droht!

Wer das skandiert, bewegt sich nicht auf dem Boden des Rechts. Ein Grundrecht „Freiheit des Internets“ gibt es nicht und kann es nicht geben. Der Jus-Student lernt: Was offline verboten ist, ist es auch online. Das Internet ist kein (rechts)freier Raum. Der Vergleich mit der Offline-Realität zeigt: Niemand hält es für sein Freiheitsrecht, sich den Rasenmäher des Nachbarn ohne Erlaubnis „auszuborgen“, um seinen eigenen Rasen zu mähen, umso weniger, um ihn entgeltlich an Dritte zu vermieten. Bei manchen Internetaktivisten ist das nicht angekommen.

Der Protest kommt vor allem von einer Generation, die es gewohnt ist, auf ihren Smartphones jeden beliebigen Inhalt auf Knopfdruck zu erhalten. Wer noch Recherchen in Bibliotheken getätigt hat und Stunden am Kopiergerät (die Reprographievergütung lässt grüßen!) zubrachte, hat eine andere Vorstellung vom Wert geistigen Schaffens.

Wer von Zensur redet, versteht den Begriff nicht. Niemand hat Anspruch darauf, dass seine Inhalte von privaten Medien veröffentlicht werden. Eine Ablehnung ist Ausdruck von Privatautonomie, also selbst eine Freiheit. Das hat nichts mit (staatlicher) Zensur zu tun.

Geschäftsmodelle, die auf der massenweisen Nutzung geistiger Leistungen beruhen, brauchen Rahmenbedingungen, die einen Interessenausgleich sicherstellen. Die Rechtsverfolgung ohne eine Haftung der Plattformen ist im Einzelfall schwierig und ineffektiv. Sie scheitert oft daran, dass der Verursacher nicht ausgemacht werden kann. Dass derjenige, der Rechtsverletzungen ermöglicht, Verantwortung zu tragen hat, liegt auf der Hand. Mit dem neuen Recht soll nur ins digitale Zeitalter übertragen werden, was schon bisher galt.

Plattformen als Nutzer

Der umstrittene Artikel 17 (vormals Art 13) der Richtlinie nimmt daher jene Plattformen in die Pflicht, die es in der Hand haben, Rechtsverletzungen im Netz zu vermeiden und die (nicht wenig) Geld mit der Verbreitung verdienen. Das ist sachgerecht und unumgänglich, um die Effektivität des Rechtsschutzes zu gewährleisten. Zu begrüßen ist der Ansatz, dass die Plattformen selbst als urheberrechtliche Nutzer gelten und nicht bloß als unbeteiligte „System-Provider“, als die sie sich gern sehen. Schließlich sind es Inhalte, die Klicks generieren, und Klicks, die Werbeeinnahmen sprudeln lassen.

Technische Unzulänglichkeiten, wie Bedenken gegen die Verlässlichkeit von Upload-Filtern, können keine Rechtfertigung für das Tolerieren von Urheberrechtsverletzungen sein. Abgesehen davon, dass die neue Richtlinie keine bestimmten Maßnahmen vorschreibt, also in diesem Punkt technisch neutral bleibt: Wenn rechtsverletzende Inhalte trotz Filter „durchrutschen“, ist dies immer noch eine Verbesserung gegenüber dem Status quo. Und wenn – was mehr Unruhe hervorruft – Uploads geblockt werden, die bei näherer Prüfung zulässig wären (beispielsweise Parodien oder Zitate), wird sich ein (technischer) Weg finden lassen, die Zulässigkeit im Einzelfall nachzuweisen und den Beitrag in einem zweiten Anlauf zu platzieren.

Mehr Kopien, mehr Schutz

Jedenfalls sind Maßnahmen sinnvoll, die nach dem (auch künftigen!) Stand der Technik die ausufernden Rechtsverletzungen im Netz reduzieren. In der digitalen Welt ist die Herstellung von Vervielfältigungen geistigen Schaffens kein knappes Gut mehr – „Bit pro quo“! Umso mehr – und nicht weniger, wie manche meinen – muss der Inhaber von geistigem Eigentum geschützt werden. Sonst geht die Balance verloren.

Auch das Argument, dass Upload-Filter die Marktposition der großen Player stärkten, leuchtet nicht ein, weil es immer so ist, dass Auflagen von finanzstarken Marktteilnehmern leichter umgesetzt werden können. Das ist prinzipiell kein Grund, auf sinnvolle Auflagen zu verzichten. Die für neue und kleinere Plattformen geschaffene Ausnahme soll hier einen gewissen Ausgleich schaffen. Konsequenter wäre es natürlich gewesen, die neuen Regelungen flächendeckend anzuwenden. Die großen Unternehmen können es sich jedenfalls leisten (und werden es sich leisten müssen), höhere Kosten für Lizenzen und Filtersoftware nicht auf die User zu überwälzen.

Was wäre die Alternative? Soll der EU-Gesetzgeber durch Nichtstun die Ausbeutung geistigen Schaffens durch einige wenige legitimieren? Selbst wenn die Mehrheit von einem wenig reglementierten Netz profitiert, kann es nicht legitim sein, die schöpferische Minderheit an den Erträgen der Verwertung nicht zu beteiligen. Europa hält im globalen Wettbewerb die Bildung seiner Bürger und seine geistig-kulturellen Errungenschaften hoch. Sollen wir das aufs Spiel setzen und zusehen, wie es für Kreative immer schwerer wird, von ihrer Arbeit zu leben?

Dr. Clemens Grünzweig ist Partner bei
Eiselsberg Rechtsanwälte.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.04.2019)

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