Wenn der letzte Wille an Formfehlern scheitert

Über die Gültigkeit von Testamenten wird viel gestritten, und ein bloßer Formfehler kann dazu führen, dass der letzte Wille dann doch nicht erfüllt wird.
Über die Gültigkeit von Testamenten wird viel gestritten, und ein bloßer Formfehler kann dazu führen, dass der letzte Wille dann doch nicht erfüllt wird. (c) APA/Jens BŸttner
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Über Erbschaften wird viel gestritten, und oft sind es scheinbar belanglose Fehler, die eine letztwillige Verfügung unwirksam machen. Die Formvorschriften sind streng, die Reform vor zwei Jahren hat sie weiter verschärft.

Wien. Wer sich dazu durchringt, seinen Nachlass zu regeln, dem ist es meist ein großes Anliegen, dass seine Anordnungen dereinst auch umgesetzt werden. Gar nicht so selten kommt es aber anders: Über die Gültigkeit von Testamenten wird viel gestritten, und ein bloßer Formfehler kann dazu führen, dass der letzte Wille dann doch nicht erfüllt wird. Das belegen zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen zum Thema.

So hat erst kürzlich der Oberste Gerichtshof – wie schon kurz berichtet – das Testament eines schwer Sehbehinderten für ungültig erklärt, obwohl es sogar mit Hilfe eines Anwalts verfasst worden war (2Ob126/18w). Neben den Vorschriften für Leseunfähige hätten nämlich auch noch jene für fremdhändige Testamente eingehalten werden müssen. Im Endeffekt scheiterte die Wirksamkeit daran, dass die eigenhändige Unterschrift des Erblassers fehlte.

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