Betroffene könnten Haft durch Ausreise beenden, so der Verfassungsgerichtshof.
Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sieht kein Problem darin, dass Schubhäftlinge in Österreich für die Kosten ihrer Unterbringung aufkommen müssen. Er widerspricht damit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Wien, das es für verfassungswidrig hält, dass Schubhäftlinge im Gegensatz zu anderen ausländischen Eingesperrten 70 Euro pro Tag der Schubhaft zahlen müssen.
Unterschiedliche Gleichheit
Das Verwaltungsgericht hatte bewusst Ausländer untereinander verglichen, denn verfassungsrechtlich ist nur geboten, Österreicher gleich zu behandeln und Nicht-Österreicher gleich zu behandeln, nicht jedoch beide Gruppen insgesamt. Wie das Verwaltungsgericht aufzeigte, müssen Fremde in Verwaltungsstrafhaft nur einen (geringeren) Unterhaltskostenbeitrag leisten; andere, die wie Schubhäftlinge wegen eines Sicherungsinteresses angehalten würden – etwa nach dem Unterbringungs- oder dem Epidemiengesetz – müssten gar keine Kosten ersetzen.