Unterschiedliches Pensionsalter könnte fallen

Es diskutierten (v. l.): Vince Szalay-Bobrovniczky, Wolfgang Bogensberger, Maria Berger, Moderator Benedikt Kommenda, Christoph Grabenwarter und Michael Potacs.
Es diskutierten (v. l.): Vince Szalay-Bobrovniczky, Wolfgang Bogensberger, Maria Berger, Moderator Benedikt Kommenda, Christoph Grabenwarter und Michael Potacs.(c) Clemens Fabry
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Werde Polen in einem EU-Verfahren verurteilt, wären „dramatische Auswirkungen“ auf Österreich möglich, warnt Jurist Michael Potacs: Dass Frauen vor Männer in Pension gehen, wäre dann nicht mehr haltbar.

Wien. Die EU sorgt sich in vielerlei Hinsicht um die Justiz in Polen. Eines der gegen das Land laufenden Vertragsverletzungsverfahren könnte aber bisher unbedachte Folgen für Österreich haben. Auf diesen Umstand machte in der Vorwoche der Verfassungsjurist Michael Potacs beim Rechtspanorama am Juridicum aufmerksam.

Denn einer der Vorwürfe gegen den Umgang Polens mit der Justiz dreht sich darum, dass in diesem Staat ein unterschiedliches Pensionsalter für Richterinnen und Richter gilt. Für Frauen beträgt es 60 Jahre, für Männer 65. Das sei ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeitsfragen, meint die EU-Kommission. Nun hat zwar Österreich bei Richtern ein einheitliches Pensionsalter von 65 Jahren. Doch in der Privatwirtschaft gilt noch die Abstufung zwischen Mann (65 Jahre) und Frau (60). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat diese Regel eigentlich Anfang der 1990er-Jahre gekippt. Die Politik hat aber darauf das ungleiche Pensionsalter – eine Angleichung erfolgt bis 2033 – in die Verfassung geschrieben und so der weiteren VfGH-Prüfung entzogen.

Doch auch das würde nichts mehr nützen, wenn Polen in dieser Frage verurteilt werde, meinte Potacs. Dann seien auf Österreich „dramatische Auswirkungen möglich“. Denn ein dementsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) müsste auch in Österreich sofort seine Geltung entfalten, erklärte der Jurist. EU-Recht geht selbst nationalem Verfassungsrecht vor. Und die Sozialversicherung bzw. im Streitfall Österreichs Gerichte müssten dann sofort ein einheitliches Pensionsalter für Männer und Frauen anwenden, sagte Potacs auf Nachfrage. Die Frage sei nur noch, ob dann alle mit 60 oder mit 65 Jahren in Pension gehen könnten.

Im Mittelpunkt der Diskussion am Juridicum ist aber die Frage gestanden, ob die EU als Garant der Rechtsstaatlichkeit dient. Und ob sie mit den Verfahren gegen Polen und Ungarn dafür sorgen kann, dass in diesen Ländern die Justiz unabhängig bleibt.

Zwei Arten von Verfahren

Zu unterscheiden sind das Vertragsverletzungsverfahren und das Artikel-7-Verfahren. Ersteres leitet die EU-Kommission ein, aber es entscheiden die EuGH-Richter, ob ein Staat das Recht in einem bestimmten Punkt verletzt hat. Zweiteres ist ein politisches Verfahren, in dem es um die grundsätzlichere Frage geht, ob ein Land die Grundwerte der EU nicht mehr lebt. Beim Artikel-7-Verfahren entscheidet am Ende der Europäische Rat, ein politisches Gremium der Mitgliedstaaten. Im schlimmsten Fall kann die EU-Mitgliedschaft eines Landes suspendiert werden.

Das Prozedere wurde nach den Sanktionen gegen Österreich unter der ersten schwarz-blauen Regierung von der EU ins Leben gerufen, um für solche Fälle ein Verfahren zu haben. Im Vorjahr forderte das EU-Parlament mit Zwei-Drittel-Mehrheit den Rat auf, ein solches Verfahren gegen Ungarn einzuleiten. Ein im Auftrag des Parlaments erstellter Bericht ortete eine systemische Bedrohung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn. Gegen Polen war bereits 2017 ein Art-7-Verfahren eingeleitet worden.

Auch wenn viele Verfahren gegen Polen und Ungarn noch nicht entschieden sind, würden die Maßnahmen bereits die Wirkung nicht verfehlen, meinte Wolfgang Bogensberger, stellvertretender Leiter der Vertretung der EU-Kommission in Österreich. „Es hat die Richter in diesem Land gestärkt.“ Sie hätten gesehen, dass sie sich auf die Unterstützung der EU verlassen könnten, sagte Bogensberger.

Keine Vorabentscheidungen?

Sollte der EuGH einmal zum Schluss kommen, dass Polens Gerichte nicht mehr unabhängig sind, hätte das große Auswirkungen, wie die frühere EuGH-Richterin Maria Berger verdeutlichte. Dann dürften polnische Gerichte auch keine Vorabentscheidungsersuchen mehr an den EuGH richten. Das wäre zweischneidig, denn bei einem solchen Verfahren fragt ein nationales Gericht den EuGH, wie EU-Recht auszulegen ist. Fällt dieses Recht, könnte also auch der Rechtsschutz für die polnische Bevölkerung darunter leiden.

Aber was bedeutet Rechtsstaatlichkeit? Darunter falle neben der Unabhängigkeit der Justiz auch das Recht auf ein faires Verfahren mit Waffengleichheit und eine angemessene Verfahrensdauer, erklärte Christoph Grabenwarter, Vizepräsident des VfGH. Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit sei sowohl in den EU-Mitgliedstaaten selbst als auch auf EU-Ebene verankert.

Nicht fair von der EU behandelt fühlt sich Ungarn. So vermutet Vince Szalay-Bobrovniczky, Staatssekretär in Viktor Orbáns Ministerpräsidentenamt, „ein politisches Machwerk“ hinter dem vom EU-Parlament geforderten Art-7-Verfahren. Der wahre Grund dafür sei, dass Ungarn in der Migrationspolitik einen strikteren Weg gehen wolle und das vielen in Brüssel nicht passe. Bogensberger wies die ungarischen Vorwürfe gegen die EU zurück: „Entscheidungen werden nie auf emotionaler, sondern auf fachlich objektivierbarer Grundlage gefällt“, sagte er.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.05.2019)

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