Zweifel über deutsche EU-Haftbefehle

(c) Clemens Fabry
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Neues EuGH-Urteil hat Fernwirkungen auf Österreich.

Wien. Vorige Woche hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg mit einem Urteil in Sachen Rechtsstaatlichkeit für Überraschung gesorgt. Denn es ging nicht etwa um einen der osteuropäischen Mitgliedstaaten, die am EU-Pranger stehen, sondern ausgerechnet um Deutschland. Die deutschen Staatsanwaltschaften sind demnach, wie berichtet, nicht ausreichend unabhängig von der Exekutive in Gestalt der Justizministerien, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein.

Richter zweimal befasst

In Österreich sind die Staatsanwaltschaften zwar genauso an Weisungen des Ressortschefs gebunden wie in Deutschland; der EuGH könnte ihnen also ebenfalls die Anerkennung als „ausstellende Justizbehörde" versagen, wie er es durch eine Große Kammer in den Fällen C-508/18 und anderen getan hat. Die Ausstellung von EU-Haftbefehlen erfolgt in Österreich aber in einem wesentlichen Punkt anders als in Deutschland: Während dort ein nationaler, von einem Gericht erlassener Haftbefehl allein durch den Staatsanwalt als Grundlage für einen EU-Haftbefehl verwendet werden kann, braucht der Staatsanwalt in Österreich auch bei diesem zweiten Schritt eine richterliche Bewilligung.

Fehlende Unabhängigkeit

Christian Pilnacek, Generalsekretär im Justizministerium, sieht dadurch die Anforderungen des EuGH an die „ausstellende Justizbehörde" erfüllt. Allerdings wirft das Luxemburger Urteil eine andere Frage in Österreich auf: Was tun mit jenen Strafverdächtigen, die aufgrund eines deutschen EU-Haftbefehls in Österreich inhaftiert sind? Einer Anordnung, der laut EuGH mangels Unabhängigkeit nicht zu trauen ist.

Das Justizministerium beruhigt auf Anfrage der „Presse": Abgesehen davon, dass es sich nur um maximal ein Dutzend Personen handeln dürfte, könne jederzeit auch das zuständige deutsche Amtsgericht anstelle der Staatsanwaltschaft den EU-Haftbefehl ausstellen und solcherart sanieren. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.06.2019)

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