„Prozessieren“ per PR und Pressekonferenz

(c) Vinzenz Schüller
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Die angedrohten kollektiven Klagen gegen die katholische Kirche in Österreich erweisen sich bei genauerem Hinsehen als nicht so einfach, wie von manchen Anwälten zunächst dargestellt.

WIEN. Sammelklage! Musterverfahren! Diese Rufe sind bald nach Bekanntwerden der Missbrauchsfälle in der Kirche laut geworden. Noch ist von den Klagen allerdings nichts zu sehen; kollektiv Ansprüche zu erheben wegen des Vorwurfs psychischer und physischer – auch sexueller – Gewalt an unterschiedlichen Orten, zu verschiedenen Zeiten, in mehr oder minder großer Intensität, ausgeübt von einer unbekannten Zahl von Personen, dürfte nicht so einfach sein.

„Das Wort Sammelklage kam nicht von mir“, sagt der Wiener Rechtsanwalt Werner Schostal, der in den Medien als einer der Ersten im Zusammenhang mit eben diesem Wort genannt wurde. Warum eine Sammelklage für die Missbrauchsopfer denkbar ungeeignet ist, dafür liefert zufällig Schostals Kanzleikollege Andreas Pascher auf der gemeinsamen Website eine gute Erklärung: „Sammelverfahren können nur allgemeine Rechtsargumente vorbringen, die auf alle Kläger zutreffen.“ Pascher warnt sogar im Zusammenhang mit Wertpapierverlusten, wo es erste erfolgversprechende Erfahrungen mit Sammelklagen gibt, vor übertriebenen Erwartungen einzelner Geschädigter. Denn relevant seien die Details. Und das muss bei den Missbrauchsvorwürfen noch mehr gelten als etwa für Beratungsgespräche beim Wertpapierkauf: „Die Lebenssachverhalte sind dermaßen vielfältig“, betont auch Schostal.

Dennoch hat er zusammen mit Anwalt Georg Zanger kürzlich in einer Pressekonferenz mit Klagen für eine Vielzahl von Opfern gedroht – um auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken. Die selbst erklärten „Opferanwälte“ möchten einen Kurator (nach §270 ABGB) für die unbekannten Missbrauchsopfer bestellen lassen, um für diese klagen zu können. Aber wollen das auch die unbekannten Missbrauchsopfer?

Experten sehen für die Kuratorenbestellung wenig Chancen. Georg Kodek, Professor für Zivil- und Unternehmensrecht an der Wiener Wirtschaftsuniversität und Hofrat des Obersten Gerichtshofs, erinnert an die im Zivilprozess geltende Dispositionsmaxime: Grundsätzlich bestimmt jeder Einzelne, ob er klagt oder nicht. Nun mag es Opfer geben, die „aus Scham oder Unbeholfenheit ihre Forderung bisher nicht artikulieren konnten“ (Schostal). Es kann aber auch solche geben, die ihren Frieden mit der Kirche gemacht haben. Müssten die gar aktiv werden, um nichts zu fordern?

Als Kurator abgeblitzt

Zanger war vor zehn Jahren im Zusammenhang mit der Entschädigung von NS-Opfern vom Bezirksgericht Innere Stadt zum Kurator für unbekannte Zwangsarbeiter bestellt worden. Faktum ist aber auch, dass das Landesgericht für ZRS diesen Beschluss wenig später aufhob und Zangers Antrag auf Bestellung zum Abwesenheitskurator abwies. Der Grund: Es sei nicht bestimmbar, für welche Opfer der Kurator einschreiten werde. Die Unternehmen, die gegen die Bestellung rekurrierten, seien damit in ihrem Recht beeinträchtigt, mit den Zwangsarbeitern zu verhandeln und Vergleiche abzuschließen. Am Ende scheiterte Zanger mit seinem Revisionsrekurs vor dem OGH, weil ihm der Antrag zur Bestellung keinen Rechtsanspruch verschaffte und er damit nicht rekurslegitimiert war (6 Ob 185/00z).

Zum neuen Antrag hält sich Zanger bedeckt; er werde sich melden, lässt er bedeutungsschwer ausrichten, wenn es etwas zu sagen gebe. Schostal sammelt indessen „Fälle, die vom Sachverhalt her am besten geeignet sind“, und will für einige wenige konkrete Opfer eine Musterklage erheben. Es solle festgestellt werden, dass die Kirche haftet – in vorerst unbekannter Höhe.

Doch was ist die Kirche rechtlich überhaupt? Laut Konkordat eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die – so eine alte Judikatur – auch geklagt werden kann (2 Ob 31/50). Aber: Auf welcher materiellen Basis? Hier stellt sich die Frage nach der Zurechnung des Verhaltens einzelner Personen, die vielleicht – wenn sie ein Armutsgelübde abgelegt haben sogar sicher – kein Vermögen haben, zu einem hinter ihnen stehenden Rechtsträger.

Tatsächlich gibt es eine Gehilfenhaftung: In jeder „Sonderbeziehung“, so der in Aachen lehrende österreichische Zivilrechtsprofessor Christian Huber, haftet der Geschäftsherr für Gehilfen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten einsetzt (außerhalb einer Sonderbeziehung gibt es die weniger präzis bestimmte Figur des Machthabers und die Haftung für notorisch unfähige Gehilfen). Eltern, die ihr Kind etwa in einem Internat der Obhut von Priestern anvertrauen, können sich wegen deren Fehlleistungen an deren Dienstgeber wenden – ganz so, als hätte dieser selbst gehandelt. Nach Hubers Einschätzung könnte die Haftung für Gehilfen oder Machthaber in sehr vielen Konstellationen greifen – und dies, denkt man an die Schwere vieler (mutmaßlicher) Vorfälle, im Umfang etlicher zigtausend Euro. Der Dienstgeber allerdings wird nicht immer die katholische Kirche Österreichs sein, eher eine Diözese, ein Orden oder eine Pfarre, was die Kollektivklage wieder schwieriger machen dürfte.

Und dann bleibt noch die heikle Frage, ob nicht die Mehrzahl der Fälle zu lang zurückliegt: Ersatzansprüche verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden des Schadens und des Schädigers. Nur dann, wenn es sich um eine mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Vorsatztat handelt, verlängert sich die Frist auf 30 Jahre. Die noch immer herrschende Meinung und Judikatur besagt, dass die Verlängerung nur für den unmittelbaren Täter gilt, nicht etwa für den, der sich eines Gehilfen bedient.

Verzicht auf Verjährung?

Schostal räumt ein, dass die Verjährung „sicher ein juristisches Problem“ ist, meint aber, dass die Kirche als Organisation sich der Mittäterschaft schuldig gemacht habe: indem sie zu wenig zur Verhinderung des Missbrauchs getan habe. Die Kirche als juristische Person ist allerdings nicht strafbar (im Bereich der Seelsorge ist sie auch vom Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ausgenommen). Zu prüfen wären eher Unterlassungen konkreter Kirchenoberer, wobei es dem Strafrechtler Helmut Fuchs, Professor an der Universität Wien, schwierig erscheint, den nötigen Vorsatz nachzuweisen.

Das alles spricht nicht gegen die auch von Kardinal Christoph Schönborn eindrucksvoll eingestandene moralische Verantwortung der Kirche für das Vorgefallene – nur wird wohl, abseits des Pseudo-Prozessierens per PR und Pressekonferenz, an der Bewertung von Fall zu Fall kein Weg vorbeiführen. Punkto Verjährung verweist Zivilrechtler Huber auf das Disziplinarrecht der Richter, wonach die Berufung auf den Zeitablauf gegen sonst berechtigte Ansprüche verpönt ist. Hinter diesem moralischen Standard dürfe die Kirche wohl nicht zurückbleiben. Huber: „Sie täte gut daran, auf den Einwand der Verjährung zu verzichten.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.05.2010)

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