Der Verwaltungsgerichtshof befreit eine Ausländerin von einer unlösbaren Aufgabe.
Wien. Wenn Ausländer aus Nicht-EU-Staaten in Österreich studieren wollen, müssen sie einige Voraussetzungen erfüllen: Zum Beispiel eine aufrechte Krankenversicherung und einen ausreichenden Lebensunterhalt nachweisen. Das Verwaltungsgericht Wien stellt die Studierwilligen aus Drittstaaten mitunter zudem vor eine unlösbar scheinende Aufgabe für die Zulassung zum Studium, für die nun der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) den Ausweg weist.
Eine junge Ägypterin wollte an der TU Wien das Masterstudium „Logic and Computation“ absolvieren. Wie „Die Presse“ berichtet hatte, verweigerte das Verwaltungsgericht der Frau ein Aufenthaltsrecht, weil ihr Zulassungsbescheid der TU Auflagen vorsah, die sie nach der Zulassung hätte erfüllen müssen. Sie müsste also zuerst von Ägypten nach Österreich kommen, hier inskribieren und die Auflagen erfüllen, um sodann den Aufenthaltstitel als Studierende bekommen zu können. Für die Zulassung würde sie demnach just jenen Aufenthaltstitel benötigen, den sie erst als Folge der Zulassung bekommen könnte.