Unwissen hilft nicht: Strafe für Laserblocker

Es ist die Pflicht des Autofahrers, sich vor der Fahrt zu vergewissern, dass sein Fahrzeug nicht vorschriftswidrig ausgestattet ist.
Es ist die Pflicht des Autofahrers, sich vor der Fahrt zu vergewissern, dass sein Fahrzeug nicht vorschriftswidrig ausgestattet ist.(c) APA/Boris Roessler
  • Drucken

Ein Autofahrer gab an, die Ausstattung des Autos seines Chefs nicht gekannt zu haben.

Wien. Er sei „technisch unbedarft“, sagte ein Mann, der mit einem verbotenen Laserblocker an Bord unterwegs gewesen war. Und zwar in einem Auto seines Arbeitgebers, dessen Ausstattung mit versteckten Extras der Fahrer nicht gekannt haben will. Ob er trotzdem bestraft werden darf, wollte er vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wissen.

Ja, er muss 350 Euro Strafe zahlen. Der VwGH sieht keinen Grund, dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark in Zweifel zu ziehen. Dieses hatte dem Mann vorgehalten, er hätte zumindest das im Handschuhfach verbaute Steuerungselement des Radar- oder Laserblockers – das Gerät soll Tempomessungen der Polizei verhindern – bemerken müssen. Schon zuvor hatte die Bezirkshauptmannschaft gemeint: Es sei unglaubwürdig, dass der Chef ein teures Gerät in ein hochpreisiges Auto einbauen lasse, ohne das seinem Mitarbeiter mitzuteilen.

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.