VfGH: 14 Tage für Rekurs genügen

Verfassungsrichter teilen Bedenken des OGH nicht.

Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sieht kein Problem mit der bloß 14-tägigen Frist für Rechtsmittel in Streitigkeiten über das Erbrecht. Es liege im Ermessen des Gesetzgebers, diese Frist kürzer als in anderen Fällen zu bemessen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte den Fall an den VfGH herangetragen, als potenzielle Erben eines verunglückten Ehepaars in Streit geraten waren, wer von den beiden den anderen kurz überlebt hatte. Der OGH vermisste einen sachlichen Grund für die kurze Frist in diesem „außerstreitigen“ Verfahren, das inhaltlich genauso konfliktgeladen sein kann wie ein streitiges, mit dessen vierwöchiger Rechtsmittelfrist.

Für den VfGH ist es zulässig, im Erbrechtsprozess vor der Einantwortung im Interesse der Verfahrensbeschleunigung eine kürzere Frist vorzusehen (G 329/2018). (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.07.2019)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.