Die internationale Rechtslage bei Seenot sieht vor, dass Menschen geholfen werden muss, die von alleine "nicht in Sicherheit gelangen können und auf See verloren gehen“.
Wenn sich Menschen in Seenot befinden, müssen sie gerettet werden. Diese Pflicht gilt für staatliche wie private Schiffe und ergibt sich laut Rechtsexperten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages aus der Tradition der Seefahrt und dem ungeschriebenen Völkergewohnheitsrecht. Auch internationale Seerechtsübereinkommen und Resolutionen regeln die Seenotrettung.
"Seenot" ist dabei allerdings nicht genau definiert. Generell muss denen geholfen werden, die von allein "nicht in Sicherheit gelangen können und auf See verloren gehen" - egal ob auf hoher See oder in Küstengewässern. Darunter fällt auch, wenn Boote überbelegt oder manövrierunfähig sind, oder wenn Nahrung und Wasser fehlen. Zur Rettung verpflichtet sind Schiffe, die zufällig Menschen in Seenot entdecken, genauso wie Rettungsschiffe wie die "Sea-Watch 3".
Gerettete sollen laut der Internationalen Organisation für Migration (IOM) an einen sicheren Ort gebracht werden. Das muss nicht der nächste Hafen, sondern kann auch ein größeres Schiff sein.
Was ist ein sicherer Ort?
Laut Deutschem Bundestagsdienst kann ein Staat den Zugang zu einem seiner Häfen verwehren, wenn das Schiff "eine ernsthafte und unannehmbare Bedrohung" für ihn darstellt. Die Menschen an Bord müssen allerdings in Sicherheit sein. Libyen, von wo aus viele Boote in Richtung EU aufbrechen, gilt unter anderem für Österreich und Deutschland nicht als "sicherer Ort".
Retter dürfen jedenfalls nicht auf sich aufmerksam machen. Es gibt immer wieder Kritik am Einsatz von Rettungsschiffen privater Organisationen. Ihnen wird vorgeworfen, ein „Fluchtanreiz“ zu sein und Schlepperbanden zu unterstützen, indem das Risiko der Überfahrt vermindert werde.
(APA/dpa)