Einem Wahlleiter und seinem Stellvertreter in Helfenberg wurde falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt vorgeworfen.
Im Landesgericht Linz hat am Donnerstag auch der zweite Fall einer nicht ordnungsgemäßen Abwicklung der Bundespräsidenten-Stichwahl im Mai 2016 in Oberösterreich mit einer Diversion geendet. Einem Wahlleiter und dessen Stellvertreter in Helfenberg wurde vorgeworfen, in der Niederschrift nicht festgehalten zu haben, dass die Wahlbehörde beschlossen hatte, drei ungültige Stimmzettel zu vernichten.
Aufgrund des Beschlusses hatte der damalige Bürgermeister als Wahlleiter jene Stimmzettel vernichtet, um das Ergebnis passend zu machen. Denn statt der ausgegebenen 509 Stimmzettel wurden 512 gezählt. Daran habe sich auch nach mehrmaligen Nachkontrollierens nichts geändert. Da jedoch schon die gültigen Stimmen den beiden Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten zugeordnet waren, kam der Vorschlag, ungültige Stimmen aus der Wertung zu nehmen, erklärte der heute 62-Jährige, was an dem Wahlsonntag geschehen war. Der entsprechende Vernichtungsbeschluss wurde jedoch nicht in die Niederschrift an die übergeordnete Wahlbehörde aufgenommen. Daher wurde der Wahlleiter wegen falscher Beurkundung und Beglaubigung im Amt angeklagt.
"Alles ist so stressig gewesen"
Die unkorrekte Niederschrift sei ihm gar nicht aufgefallen, weil er das Protokoll unterschrieben habe, ohne es gelesen zu haben, rechtfertigte er sich. "Alles ist so stressig gewesen", erklärte er dem Einzelrichter. Für seine Fehler übernahm er aber "die volle Verantwortung", genauso wie auch sein mitangeklagter Stellvertreter, der ebenfalls "blind unterzeichnet" hatte. Im Sinne der Anklage bekannten sie sich jedoch nicht schuldig, da sie versicherten, nicht vorsätzlich eine Urkunde falsch beglaubigt habe.
Der Richter hingegen meinte, dass den beiden sehr wohl "ein bedingter Vorsatz" nachzuweisen sei. Die Ausnahmesituation hätte "besondere Aufmerksamkeit" erfordert, da hätte das Protokoll erst recht vor Unterzeichnung überprüft gehört. Da dies nicht passierte, erhielt der Wahlleiter eine Geldbuße von 1000 Euro, sein Stellvertreter 500 Euro. Nach Begleichung des Betrags ergeht ein Einstellungsbeschluss des Verfahrens, gegen den der Oberstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Linz Rekurs einlegen kann. Er hat die Diversion aus generalpräventiven Gründe abgelehnt.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte die erste Bundespräsidenten-Stichwahl vom 22. Mai 2016 aufgehoben, weil es in 14 Bezirken zu Unregelmäßigkeiten gekommen war. Konkret wurde gegen 246 Personen wegen des Verdacht des Amtsmissbrauchs bzw. der falschen Beurkundung und Beglaubigung im Amt ermittelt. In Linz wurde diese Woche vier der Prozess gemacht.
(APA)