Wer Frauen belästigt, indem er ihnen zwischen die Beine filmt oder fotografiert, riskiert eine Verurteilung nach dem Datenschutzgesetz. Dazu kommen zivilrechtliche Verbote. Neue Strafbestimmungen erscheinen nicht notwendig.
Graz. Welche rechtlichen Folgen soll „Upskirting“, das unerwünschte, sexuell konnotierte Unter-den-Rock-Fotografieren bei Frauen, nach sich ziehen? Diese Frage wird zurzeit über die juristische Fachwelt hinaus diskutiert. Nach Meinung mancher erfasst die bestehende Rechtslage „Upskirting“ nicht. Es wurde bereits der Ruf nach neuen Gesetzen (und Strafen) laut. Derartigen rechtspolitischen Diskussionen sollte aber eine gründliche Analyse der bestehenden Rechtslage vorausgehen. Diese zeigt: Der Ruf ist unberechtigt.
Zivilrecht
Es wird beklagt, dass das Recht am eigenen Bild (§ 78 Urheberrechtsgesetz) keine Abhilfe schaffe. Dieses erfasst tatsächlich nur die Veröffentlichung von Abbildungen von Personen und bietet keine Grundlage, um gegen die Anfertigung der Fotos als solche vorzugehen. Auch werden viele Opfer auf veröffentlichten Aufnahmen nicht identifizierbar sein. Identifizierbarkeit ist allerdings eine Voraussetzung für die Anwendung von § 78 UrhG.