EuGH-Urteil: Online-Händler müssen keine Telefonnummer zur Verfügung stellen

Online-Händler wie Amazon sind nach EU-Recht nicht verpflichtet, ihren Kunden immer eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen
Online-Händler wie Amazon sind nach EU-Recht nicht verpflichtet, ihren Kunden immer eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellenREUTERS
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Nach einer Klage der deutschen Verbraucherzentrale gegen den US-Konzern Amazon gibt es ein richtungsweisendes Urteil.

Online-Händler wie Amazon sind nach EU-Recht nicht verpflichtet, ihren Kunden immer eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Mittwoch in einem Rechtsstreit zwischen dem deutschen Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Amazon.

Der EuGH machte aber zugleich deutlich, dass Unternehmen Kommunikationsmittel bereitstellen müssten, über die Verbraucher schnell und effizient mit den Händlern Kontakt aufnehmen könnten. (Az. C-649/17)

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte den EuGH nach einer Klage des vzbv gegen Amazon um Auslegung der maßgeblichen EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher gebeten. Strittig war unter anderem, ob der vom Unternehmen angebotene Rückrufservice ausreicht.

Der Gerichtshof in Luxemburg stellte dazu nun fest, dass Unternehmen nach der EU-Richtlinie nicht einen Telefon- oder Fax-Anschluss oder ein E-Mail-Konto neu einrichten müssten. Die Händler können demnach auch andere Kommunikationsmittel wie ein Rückrufsystem oder einen Internet-Chat anbieten.

Schon den Vorinstanzen waren die Verbraucherschützer mit ihrem Anliegen gescheitert. Ein wichtiger Gutachter am EuGH hatte argumentiert, eine Online-Plattform wie Amazon könne nicht verpflichtet werden, dem Verbraucher eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen. Allerdings müssten eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation garantiert werden. Die Infos darüber müssten klar und deutlich mitgeteilt werden.

"Im deutschen Verbraucherrecht ist die Angabe einer Telefonnummer bisher – jedenfalls nach dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift – Pflicht", sagte Heiko Dünkel vom Verbraucherzentrale Bundesverband. "Im Ausgangsfall hatte der Versandhändler Amazon seinen Kunden zwar einen Rückrufservice und einen Chat angeboten. Eine direkte Anrufmöglichkeit war allerdings nicht auf den ersten Blick zu finden. Verbraucher mussten sich vielmehr mühsam bis zu einer Rufnummer durchklicken."

(APA/dpa)

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