Wunsch ans Christkind kostete Job

Die Post darf sich von dem Mitarbeiter trennen.
Die Post darf sich von dem Mitarbeiter trennen.(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Ein Postbediensteter verlor seine Stelle, weil er den in der Mitarbeiterzeitung beigelegten Wunschzettel ausgefüllt und den Tod des Vorstands ersehnt hatte.

Wien. Bis Weihnachten dauert es noch ein bisschen. Aber es ist nie zu früh, um sich ein paar Wünsche an das Christkind zu überlegen. Das dachte sich auch die Post, die im Jahr 2016 die Mitarbeiter bat, ihre Weihnachtswünsche bis Ende September einzuschicken. Doch die Wunschzettelaktion sollte vor den Gerichten enden. Und diese mussten die Frage klären, inwieweit auch brutalste Wünsche eines Mitarbeiters ans Christkind noch unter die Meinungsfreiheit fallen.

Lange war der Mann als Portier beschäftigt, im Jahr 2015 erhielt er eine neue Dienstzuteilung. Das erboste den Mann, der seit einem Arbeitsunfall im Jahr 2008 als begünstigter Behinderter galt und arbeitsrechtlich besonders geschützt ist. „I grob di ein“, „ich wünsche Ihnen den Tod“ oder „ach fallen Sie doch von mir aus tot um“, erklärte er 2015 in Gesprächen mit Vorgesetzten und Vertretern seines Arbeitgebers. Dieser sah aber von einer Ermahnung ab.

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