Urteile außerhalb der EU leichter vollstreckbar

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Ein internationales Übereinkommen erleichtert es, seine Rechtsansprüche in anderen Ländern umzusetzen. Ausgenommen von den Regeln bleibt aber der Strafschadenersatz, wie er in den USA üblich ist.

Wien. Urteile aus anderen EU-Mitgliedstaaten in wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten können (relativ) leicht innerhalb der Union vollstreckt werden. Im Verhältnis zu Drittstaaten war das bisher deutlich schwieriger. Ein neues Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (HCCH) soll das aber nun ändern.

Innerhalb der EU sind die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen durch Verordnungen geregelt. Diese enthalten auch Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit. Dadurch wird Unternehmen und Privatpersonen ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsschutz geboten. Bei Drittstaaten ist das oft nicht gewährleistet: Nur in manchen Fällen bestehen bilaterale Abkommen, insbesondere mit den Wirtschaftsmächten China und den USA fehlen sie. Ein in Österreich erwirktes Urteil ist in diesen Staaten wenig wert, auch wenn der Streit einen engen Bezug zu Österreich hat. Etwa, weil Österreich der Ort der Vertragserfüllung oder des Schadenseintrittes war. Ist die Vollstreckung in Österreich nicht zielführend, bleibt dem siegreichen Kläger oft nichts anderes übrig, als im anderen Staat erneut ein (aufwendiges) Verfahren anzustrengen.

Das ist ineffizient und schadet dem grenzüberschreitenden Handel. Deshalb hat die HCCH am 2. Juli 2019 ein multilaterales Übereinkommen im Bereich des internationalen Zivilprozessrechts vorgestellt: Das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen steht allen Staaten offen. Und es soll den internationalen Verkehr von Urteilen erheblich erleichtern. Doch werden davon einige Ausnahmen gemacht.

Neben Familien- und Erbrechtssachen sollen etwa auch Persönlichkeitsrechte, Ansprüche aus geistigem Eigentum oder Teile des Wettbewerbsrechts nicht darunter fallen. Zumindest aber ein Großteil der privatrechtlichen Streitigkeiten im wirtschaftlichen Verkehr sind von dem Übereinkommen erfasst.

Vertragsstaaten können frei bestimmen

Anders als das EU-Recht sieht das Übereinkommen kein festes Zuständigkeitssystem vor. Die Vertragsstaaten können also weiterhin frei bestimmen, für welche Streitigkeiten ihre Gerichte zuständig sein sollen. Deshalb fehlen auch Regeln für Zuständigkeitskonflikte. Allerdings sind nur jene Entscheidungen nach dem Übereinkommen in einem anderen Vertragsstaat vollstreckbar, dessen Gerichte einen von mehreren – sozusagen international akzeptierten – Zuständigkeitstatbeständen erfüllen. Etwa den Wohnsitz des Beklagten, den Belegenheitsort einer Immobilie, den Schadenseintrittsort oder den Erfüllungsort eines Vertrages. Umgekehrt müssen Entscheidungen, die auf nicht ausdrücklich genannten Zuständigkeitstatbeständen beruhen (der österreichische Vermögensgerichtsstand wird etwa vom Übereinkommen nicht anerkannt) auch nicht vollstreckt werden.

Erfüllt eine Entscheidung die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung, darf sie im anderen Vertragsstaat nicht in der Sache selbst überprüft werden. Gegen die Anerkennung und Vollstreckung können nur wenige Gründe eingewendet werden, etwa der Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, das Vorliegen einer älteren Entscheidung in derselben Sache oder die nicht ordnungsgemäße Ladung. Einen eigenen Artikel widmet das Übereinkommen den in den USA üblichen Punitive Damages, also dem Strafschadenersatz: Urteile, die Strafschadenersatz ohne kompensatorischen Charakter zusprechen, müssen nicht vollstreckt werden. Somit ändert das Übereinkommen nichts an der in der EU weitverbreiteten Praxis, Punitive Damages als ordre public-widrig einzustufen und daher nicht anzuerkennen.

Alte Urteile nicht plötzlich vollstreckbar

Zeitlich ist das Übereinkommen erst auf Entscheidungen anwendbar, deren Verfahren nach Inkrafttreten des für beide Staaten, also den Ursprungsstaat und den Vollstreckungsstaat, eingeleitet wurde. Daher muss nicht befürchtet werden, dass „Alt-Urteile“ plötzlich vollstreckt werden. Bisher hat auch nur Uruguay das Übereinkommen unterzeichnet, die EU wird aber sehr wahrscheinlich bald nachziehen. Ähnlich wie bei dem älteren Schwesterübereinkommen, dem Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, das von China und den USA unterzeichnet (aber noch nicht ratifiziert) worden ist, könnten auch andere Wirtschaftsmächte folgen.

Daher sollte schon jetzt bei internationalen Vertragsbeziehungen bedacht werden, dass bei zukünftigen Streitigkeiten auch Entscheidungen aus Nicht-EU-Staaten in Österreich vollstreckbar sein können und umgekehrt.

Dr. Rudolf K. Fiebinger ist Rechtsanwalt in Wien.
Mag. Michael Komuczky ist Rechtsanwaltsanwärter von Dr. Fiebinger.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.07.2019)

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