Nationalratswahl: Wählerverzeichnisse werden korrigiert

Symbolbild: Auf dem Weg ins Wahllokal
Symbolbild: Auf dem Weg ins Wahllokal (c) Clemens Fabry, Presse
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Am 29. September darf nur wählen, wer 16 Jahre alt ist und im richtigen Wählerverzeichnis steht. Bis 8. August kann ein "Berichtigungsantrag" gestellt werden.

Diese Woche beginnt die Intensivphase der Vorbereitung der Nationalratswahl: Spätestens am Freitag müssen Kandidaturen bei den Landeswahlbehörden eingereicht werden. Am Dienstag konstituiert sich die Wahlbehörden, am gleichen Tag beginnt die Korrektur der Wählerverzeichnisse. Diese werden in den Gemeindeämter zur Einsicht aufgelegt, bis 8 August kann Einspruch erhoben werden.

Wahlberechtigt sind alle (spätestens am Wahltag 16 Jahre alten) Österreicher in der Gemeinde bzw. dem Wiener Bezirk, in dem sie am 9. Juli (das war der Stichtag) ihren Hauptwohnsitz hatten. Tatsächlich wählen darf man dort am 29. September aber nur, wenn man im betreffenden Wählerverzeichnis steht. Diese Verzeichnisse muss jede Gemeinde vor jeder Wahl erstellen. Mittlerweile werden sie - wie schon bei der EU-Wahl - digital aus dem neuen "Zentralen Wählerregister" befüllt. Damit ist der Korrekturbedarf kleiner geworden.

In Einzelfällen kann dennoch eine Korrektur nötig sein. Etwa wenn sich ein Wahlberechtigter genau am Stichtag an einem Wohnsitz abgemeldet, sich aber erst (was zulässig ist) zwei Tage später an einem anderen Ort angemeldet hat.

"Berichtigungsantrag“ bis 8. August

Liegt eine falsche Eintragung vor, kann bei der betreffenden Gemeinde bis 8. August ein "Berichtigungsantrag" gestellt werden. Damit Wahlberechtigte prüfen können, ob sie richtig erfasst sind, müssen die Wählerverzeichnisse auf den Gemeinden bzw. Magistratischen Bezirksämtern zur Einsicht aufgelegt werden.

In kleineren Gemeinden hat dies laut Nationalratswahlordnung ab dem 21. Tag nach dem Stichtag zu geschehen, also ab Dienstag. Größere Gemeinden und Städte (ab 10.000 Einwohnern) müssen - kleinere Gemeinden können - ab Donnerstag in den Wohnhäusern die "Hauskundmachung" mit der Zahl der Wahlberechtigten aufhängen. Für genaue Kontrollen müssen aber auch sie die Wählerverzeichnisse zur Einsicht auflegen, allerdings nur für eine Woche ab Freitag, 2. August.

Über Einsprüche entscheiden müssen alle Gemeinden bis 14. August. Ist ein Wahlberechtigter mit dieser Entscheidung nicht zufrieden, kann er sich mittels (schriftlich bei der Gemeinde bis 16. August einzubringender) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wenden. Dieses muss bis spätestens 20. August entscheiden. Damit können die Gemeinden die Wählerverzeichnisse aktualisieren - und am 23. August werden sie abgeschlossen.

Dann steht fest, wie viele Österreicher heuer wahlberechtigt sind. Und die Wahlberechtigten wissen, wo sie ihre Stimme abgeben müssen. Sind sie am Wahltag an einem anderen Ort (oder bettlägrig), können sie aber entweder die Briefwahl nützen oder am Wahlsonntag in ein anderes Wahllokal gehen. Dafür müssen sie eine Wahlkarte anfordern.

Dies müssen auch Wahlberechtigte tun, die nach dem Stichtag (9. Juli) umgezogen sind und nicht in der "alten" Gemeinde wählen wollen. Denn bei einer Abmeldung nach dem Stichtag bleibt man im Wählerverzeichnis des früheren Hauptwohnsitzes.

(APA)

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