Wie man Mieter nicht loswird

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Eine vom Mieter eingebaute Dusche ohne Feuchtigkeitsisolierung, eine eigenmächtig abgetragene Zwischenwand: Ist das ein Kündigungsgrund?

Wien. Über Umbauarbeiten in Mietwohnungen wird oft gestritten. Hinter dem Rücken des Vermieters und dann auch noch unsachgemäß durchgeführt, können sie sogar ein Kündigungsgrund sein. „Erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstandes“ heißt das dann auf Juristendeutsch. Aber wo liegt die Grenze? Droht schon der Wohnungsverlust, wenn man einen Pfuscher mit Installationsarbeiten beauftragt, eine erforderliche Baubewilligung nicht einholt oder sich ein Bauplan als fehlerhaft herausstellt?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) war in den vergangenen Wochen gleich mehrmals mit dem Thema befasst. Zweimal ging es dabei um Badinstallationen. Die sind bekanntlich besonders heikel, weil ein Wasserschaden die Bausubstanz nachhaltig ruinieren kann. Und in einem der Fälle hätte es auch tatsächlich so weit kommen können – denn bei der Dusche, die ein Mieter vor 16 Jahren ohne Baubewilligung hatte einbauen lassen, fehlte eine ausreichende Feuchtigkeitsisolierung.

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