Einseitiges Vier-Augen-Prinzip bei Asylentscheidungen

Das Asylrecht stellt eine der grundrechtssensibelsten Materien dar.
Das Asylrecht stellt eine der grundrechtssensibelsten Materien dar.(c) Clemens Fabry
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Bundesamt für Fremdenwesen & Asyl stellt an Bescheide zugunsten von Ausländern höhere Anforderungen als an negative.

Graz. In Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) kommt ein Vier-Augen-Prinzip zur Anwendung, wie das Innenministerium erstmals einräumt. Dies wirft grundlegende rechtliche Bedenken auf.

Im Organisationsrecht fungiert das Vier-Augen-Prinzip als Präventionsmechanismus, um bei Entscheidungen eine verstärkte Kontrolle oder höhere Richtigkeit sicherzustellen. In der Rechtsordnung ist das Vier-Augen-Prinzip insbesondere bei Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten oder in grundrechtssensiblen Bereichen vorgesehen. So werden etwa Entscheidungen zur Gefährdung des Kindeswohls im Sozialhilfebereich nach dem Vier-Augen-Prinzip getroffen, der Zugang zu gespeicherten Vorratsdaten ist nur unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips gestattet, und wirtschaftliche Entscheidungen einer Universität können nur von mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats getroffen werden.

Grundrechtssensible Materie

Im Zuge einer parlamentarischen Anfragebeantwortung räumte das Innenministerium jüngst erstmals offiziell ein, dass bei „bestimmten Fallkonstellationen“ in Asylverfahren ein Vier-Augen-Prinzip angewendet wird. Das Asylrecht stellt eine der grundrechtssensibelsten Materien dar und hat sich über die letzten 15 Jahre durch die häufigen Gesetzesnovellierungen und die mehrstufigen ineinandergreifenden Rechtssysteme – die mit den Verfahren Betrauten müssen nicht nur mit den Rechtsvorschriften und der Judikatur österreichischer Gerichte vertraut sein, sondern auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kennen – zu einer der komplexesten Gesetzesmaterien entwickelt. Deshalb würde man zu Recht annehmen, dass das Vier-Augen-Prinzip bei negativen Entscheidungen zur Anwendung kommt. Zumal die Referenten am BFA auch keine ausgebildeten Juristen sind. Doch weit gefehlt!

Nur Asylentzug ausgenommen

Aus der parlamentarischen Anfragebeantwortung geht hervor, dass das Vier-Augen-Prinzip bei positiven Entscheidungen, wie etwa der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und der Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, angewendet wird. Mit anderen Worten: Das Vier-Augen-Prinzip wird in all jenen Fallkonstellationen angewendet, die nicht in Grundrechte eingreifen, während jene Fallkonstellationen, die potenziell weitreichend in Grundrechte eingreifen, nicht dem Vier-Augen-Prinzip unterworfen sind. Die einzige Ausnahme stellen Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus dar.

Die Begründung für eine solche Anwendung des Vier-Augen-Prinzips? Laut Innenministerium die „Sicherstellung eines einheitlichen internen Kontrollsystems“. Diese Begründung erklärt jedenfalls nicht, weshalb dieses interne Kontrollsystem nicht zur Sicherstellung der Grundrechtskonformität von Entscheidungen eingesetzt wird, wie in anderen Rechtsbereichen üblich, sondern ins Gegenteil verkehrt wird. Dies ist insbesondere aus zwei Gründen rechtlich problematisch.

Erstens resultiert dies in einer Schräglage der qualitativen Kontrolle von Asylbescheiden. Während die Qualität der positiven Bescheide innerhalb des BFA durch Vorgesetzte überprüft wird, verlagert sich die Qualitätskontrolle bei negativen Bescheiden einseitig zu den Gerichten. So wurden vom Bundesverwaltungsgericht von Februar 2018 bis Jänner 2019 knapp 38 Prozent der Entscheidungen des BFA aufgehoben oder abgeändert. Im Vergleich dazu wurden in den anderen Bereichen lediglich 22 Prozent (Bildung), 24 Prozent (Soziales) und 25 Prozent (Wirtschaft, Kommunikation, Verkehr und Umwelt) der Behördenentscheidungen aufgehoben oder abgeändert. Dies führt zu einer höheren Belastung einer ohnehin bereits überlasteten Gerichtsbarkeit.

Der zweite Einwand ist grundlegender. Durch diese Anwendung des Vier-Augen-Prinzips wird eine strukturelle Voreingenommenheit gegenüber Asylwerberinnen in einem behördlichen Verfahren verankert und damit die „Überparteilichkeit“ der Behörde verzerrt. Dies erweckt, zumindest, den Anschein, dass die Behörde Anreize für die Erlassung von negativen Entscheidungen schafft und nicht „objektiv“ ermittelt. Dies wirft grundlegende rechtsstaatliche Bedenken auf.

In der Schule unvorstellbar

Man stelle sich Schulen oder Universitäten vor, die jede positive Benotung einer Prüfung kontrollieren lassen, während negative Benotungen keiner Kontrolle unterliegen. Zu Recht würde dies als arbiträre und absurde Praxis kritisiert werden. Da im Asylverfahren die überwiegende Mehrheit der Entscheidungen im Wesentlichen darauf beruhen, ob ein Vorbringen glaubhaft ist, und dem BFA bei der Ermittlung, welche Tatsachen für die Entscheidung relevant und welche irrelevant sind, ein sehr weiter Spielraum zukommt, ist dies besonders problematisch. Um rechtsstaatliche Bedenken auszuräumen, muss diese Praxis ein Ende finden.

Stefan Salomon forscht in einem FWF-Forschungsprojekt zur Frage der negativen Auswirkungen von Migrationskontrollen auf Staatsbürgerschaft am Institut für Völkerrecht und Internationale Beziehungen der Universität Graz.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.08.2019)

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