Zubau im Dachgeschoß gilt als Neubau: Zu hoch

Der Bebauungsplan kann weniger erlauben als die Bauordnung.
Der Bebauungsplan kann weniger erlauben als die Bauordnung.(c) FABRY Clemens
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Der Verwaltungsgerichtshof gibt einer Beschwerde gegen einen Dachausbau in Wien statt.

Wien. „Mehr Nachbarrechte gegen Bausünden“: Unter diesem Titel hat das Rechtspanorama im Mai berichtet, dass der Verwaltungsgerichtshof Betroffenen ein wirksames Mittel gegen drohende Verstöße gegen Bauvorschriften in die Hand gegeben hat – die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln. Wie sich nun zeigt, hat dieses Mittel im Ausgangsverfahren seine Wirkung nicht verfehlt. Die Revisionswerber konnten eine Bausünde verhindern, wenn auch nur eine kleine.

Sie hätte nur genau fünf Zentimeter gemessen. Um dieses Ausmaß wäre ein vis-à-vis gelegenes Eckhaus in Wien Landstraße durch einen Ausbau des Dachgeschoßes und einen Liftzubau zu hoch geworden, wenn es so gekommen wäre, wie es das Verwaltungsgericht Wien gutgeheißen hatte. Der Firsthöhe hätte 4,80 Meter erreicht und damit 30 cm mehr, als der Bebauungsplan vorsah. Der Magistrat hatte zwar nur eine Überschreitung von 25 cm bewilligt. Vom Verwaltungsgericht wurde das jedoch als irrelevant angesehen, weil der Bebauungsplan nur für die Neuerrichtung von Häusern gelte, hier aber ein bestehendes Gebäude ausgebaut werde. Dafür erlaube die Bauordnung eine Dachhöhe von 7,5 Metern.

Für den VwGH geht es nicht an, dass ein Neubau (laut Bebauungsplan) nur ein 4,5 Meter hohes Dach haben, ein bloßer Dachzubau aber (laut Bauordnung) 7,5 Meter erreichen dürfe. Auch eine Vergrößerung am Dach ist daher als Errichtung des Gebäudes im Sinn des Bebauungsplans zu verstehen (Ra 2019/ 05/0002 bis 0004). Die Überschreitung um fünf Zentimeter erfordert also doch eine Änderung des Projekts. (kom)

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