Die bisherigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zum Thema Nichtraucherschutz lassen das bevorstehende generelle Rauchverbot in der Gastronomie einigermaßen unangreifbar erscheinen.
Gastkommentare und Beiträge von externen Autoren müssen nicht der Meinung der Redaktion entsprechen.
Graz. Anfang November soll es dann also den nächsten Anlauf Richtung generelles Rauchverbot in der Gastronomie geben. Und auch diese zwölfte Änderung des Tabak- und Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) wird, wie ein beträchtlicher Teil der Varianten davor, beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) angefochten werden. Eine Gruppe von Nachtlokalen hat kürzlich den VfGH angerufen, weitere Anfechtungen dürften folgen. Die Erfolgschancen liegen aber wohl unter der Wahrscheinlichkeit, dass Österreich Fußballweltmeister wird.
Bereits 2009 hielt der VfGH in einer Leitentscheidung zum generellen Rauchverbot in Einkaufszentren (VfSlg 18.895/2009) fest: „Ein generelles Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte [. . .] ist zur Erreichung des Zieles des Nichtraucherschutzes [. . .] geeignet und im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem Ziel des Gesundheitsschutzes im Verhältnis insbesondere zum Interesse der Raucher am Konsum von Rauchwaren zuzubilligen ist, auch verhältnismäßig.“
2011 betonte der VfGH überdies sehr stark den Arbeitnehmerschutz: „Ein Rauchverbot in Räumen der Gastronomie ist zur Erreichung des Zieles des Nichtraucherschutzes insofern geeignet und im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem Ziel des Gesundheitsschutzes nicht nur der Gäste, sondern auch der Arbeitnehmer in Gastgewerbebetrieben zukommt, auch verhältnismäßig“ (VfSlg 19.541/2011).
Ermessen des Gesetzgebers
Besonders aussagekräftig für die aktuelle Debatte ist jedoch das jüngste Erkenntnis zum Antrag der Wiener Landesregierung (welche bekanntlich für ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie plädiert hat). Der VfGH hielt fest, dass es im demokratischen Rechtsstaat die Aufgabe des Gesetzgebers sei, die Freiheit der einen (= Raucher) mit der Schutzbedürftigkeit der anderen (= Nichtraucher) und mit den öffentlichen Interessen in Einklang zu bringen (G 150/2018 ua).