Falsch aufgestellte Tafeln helfen Verkehrssündern (vorerst)

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Der Verfassungsgerichtshof musste eine Serie von Verkehrszeichen auf ihre korrekte Anbringung hin überprüfen.

Wien. Tempolimits, Fahrverbote und andere Verkehrszeichen stehen für Verordnungen. Damit diese wirken, müssen sie korrekt kundgemacht sein, die Tafeln also auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise angebracht sein. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte jüngst eine kleine Serie von Kundmachungsproblemen zu prüfen, mit dem Ergebnis, dass zwei Raser einer Bestrafung entgehen – wenn auch nur vorläufig.

Dass solche Fälle vermehrt vor den VfGH kommen, hat seinen Grund in einer Judikaturwende. 2017 hat der VfGH erstmals entschieden, dass Verordnungen, die zumindest ansatzweise richtig kundgemacht sind, für alle verbindlich sind, solange er sie nicht aufhebt. Bis 2017 konnten/mussten Verwaltungsgerichte mangelhaft kundgemachte Verordnungen einfach unangewendet lassen.

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Tafel neben Radweg ungültig

156 statt 80 km/h fuhr ein Autofahrer auf der Mondseestraße – und wurde erwischt. Mit 500 € Strafe war aber das letzte Wort nicht gesprochen: Der Mann beschwerte sich gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts OÖ beim VfGH. Er argumentierte, die 80-Ende-Tafel stand nicht, wie vorgeschrieben, maximal 2,5m neben der Fahrbahn, sondern erst neben einem parallel verlaufenden Geh- und Radweg 4,7m entfernt. Laut VfGH war die Verordnung nicht gehörig kundgemacht und aufzuheben (V22/2019), wie auch die Strafe. Das Verwaltungsgericht muss jetzt über „nur“ 56km/h zu viel  entscheiden.

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