Richtwertmiete

Rechtsstreit um Miete in saniertem Altbau

Wohnungen im sanierten Altbau sind begehrt. Darf sich das im Mietzins niederschlagen?
Wohnungen im sanierten Altbau sind begehrt. Darf sich das im Mietzins niederschlagen? (c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Greifen die strikten Mietzinsbeschränkungen auch nach einer Generalsanierung – oder gelten solche Wohnungen de facto als neu? Das hatte der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.

Wien. Wann gilt eine Wohnung im Altbau bloß als saniert – und wann als „neu geschaffen“? Das ist immer wieder umstritten. Grund für die Kontroversen sind die gesetzlichen Regeln für den Mietzins: Wurde eine Wohnung „aufgrund einer nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung durch Um-, Auf-, Ein- oder Zubau neu geschaffen“, darf der Vermieter auch im Altbau mehr Mietzins verlangen. Das strikte Richtwertsystem greift dann nicht, erlaubt ist stattdessen ein „angemessener“ Zins.

Klar, dass Vermieter immer wieder versuchen, aufwendig generalsanierte, quasi „runderneuerte“ Wohnungen als neu zu vermarkten – während Mieter darauf pochen, dass die Bausubstanz eben doch die alte ist. Aber welche Seite ist im Recht? Das müssen dann häufig die Gerichte klären. In einem derartigen Fall hatte kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH) das letzte Wort. Wie er entschied, wird Mieter im Altbau beruhigen – und Vermieter wenig begeistern: Generalsaniert ist eben doch nicht neu, stellte er – nicht zum ersten Mal – klar.

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