Flächendeckendes Prostitutionsverbot ohne Begründung ist gesetzwidrig.
WIEN (kom). Der Gemeinderat der burgenländischen Stadt Oberwart ist mit dem Kampf gegen die Prostitution zu weit gegangen. Weil deren aufdringliche Anbahnung und Ausübung "erfahrungsgemäß von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung als Belästigung empfunden wird und Anlass für eine Vielzahl von Beschwerden bildet", wurden Bordelle gleich für das gesamte Gemeindegebiet verboten. Der Verfassungsgerichtshof hat nun bestätigt, dass damit die rechtliche Grundlage überstrapaziert worden ist (V 45/06).
Das Landes-Polizeistrafgesetz ermächtigt dazu, die Prostitution an bestimmten Orten zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen wie dem Jugendschutz erforderlich ist.
Anlässlich der Beschwerde gegen die Bestrafung eines Bordellbetreibers beantragte der Unabhängige Verwaltungssenat die Aufhebung der Verordnung: Er hatte - nicht zuletzt wegen der Verwendung des Wortes "erfahrungsgemäß" - den Verdacht, dass die Gemeinde die sachverhaltsmäßigen Voraussetzung für den Erlass der Verordnung in keiner Weise geprüft hatte. Der Verdacht erhärtete sich bei einem Lokalaugenschein, der ergab, dass die Bebauungsdichte in Oberwart ganz unterschiedlich ist, die Nachbarschaft also schwerlich überall in gleicher Weise des Schutzes bedarf.
Auch der VfGH fand nirgendwo nachvollziehbare Überlegungen, die eine so weit reichende Regelung rechtfertigten. Das Totalverbot wird mit 1. Juli aufgehoben.