Sparbuch mit Vignette: Fiskus verdient mit

Substanzielle geldwerte Vorteile bei Konto- Eröffnungen werden kapitalertrag- steuerpflichtig.

WIEN (kom). Wer seine neue Autobahnvignette - Anbringen nicht vergessen, die alte gilt nur noch bis Mittwoch! - als Gratis-Draufgabe für die Eröffnung eines Sparkontos bekommen hat, wird in seiner Freude möglicherweise ein wenig gedämpft. Denn für dieses Geschenk im Wert von 72,60 Euro wird die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent fällig: Macht 14,52 Euro.

Das Finanzministerium wird in den nächsten Tagen eine Aktualisierung der Einkommensteuerrichtlinien erlassen, die unter anderem die Frage der Steuerpflicht von geldwerten Vorteilen im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung beantworten soll. Wie Sabine Kirchmayr, Universitätsprofessorin in Salzburg und Steuerberaterin bei Leitner+Leitner, vorige Woche bei einem Fachseminar von "Business Cercle" in Wien erläuterte, war bisher fraglich, ob es sich bei Zuwendungen dieser Art um Gegenleistungen für die Überlassung von Kapital und damit um Auslöser der KESt-Pflicht handle. "Überwiegend" seien sie jedenfalls nicht versteuert worden.

Universitätsdozent Gunther Mayr, Leiter der Abteilung Einkommen-/Körperschaftsteuer im Finanzministerium, bestätigte beim "Update Steuerrecht 2007", dass Zuwendungen von Banken für steuerpflichtig erklärt werden, soweit sie über geringfügige Aufmerksamkeiten hinausgehen. Als Stichtag gilt der 1. Jänner 2007: Für Konten, die nach diesem Tag eröffnet wurden oder noch werden, sind substanzielle Draufgaben kapitalertragsteuerpflichtig.

Nicht erfasst werden kleine Präsente wie Handtücher oder gewöhnliche Regenschirme. Die Grenze der Steuerpflicht wird bei 15 bis 20 Euro liegen, sagte Mayr zur "Presse". Auch Geschenke, die für die Eröffnung einer Kreditkarte überreicht werden, fallen nicht unter die KESt-Pflicht - einfach deswegen, weil man in diesem Zusammenhang nicht von Kapitalerträgen sprechen kann. Mayr zufolge wird das Ministerium für die Banken alle praktisch relevanten Fallkonstellationen mit einer steuerrechtlichen Bewertung versehen. Die erwähnten Handtücher, Regenschirme und andere Aufmerksamkeiten, wie sie etwa zum Weltspartag überreicht werden, sollen in die Liste Eingang finden: als Kleinigkeit unterhalb der Relevanzschwelle. Hochwertige Freikarten hingegen werden erfasst.

Wer nicht bei einer Kontoeröffnung, sondern bei einem anderen Vertragsabschluss - zum Beispiel über ein Zeitungsabonnement - eine Vignette vergünstigt bekommen hat, braucht in aller Regel keine Steuerpflicht zu befürchten: Für diese Leistungen gilt ein Freibetrag von 220 Euro (¶ 29 Zif. 3 EStG), sodass sie praktisch nie zu versteuern sind.

Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 Prozent und wird in der Regel an der Quelle (von der Bank) einbehalten und dem Fiskus abgeliefert. Mit dieser Endbesteuerung werden auch die Einkommen- und die Erbschaftssteuer abgegolten.


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