Arbeitsrecht

Welche Meinungen Mitarbeiter äußern dürfen

Die Presse / pw
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Die Meinungsfreiheit kommt auch Dienstnehmern zugute, aber nicht schrankenlos.

Wien. Vor den Wahlen gingen die Wogen in diversen Internetforen und Social-Media-Kanälen hoch. Vielfach beließen es User nicht beim bloßen Fachsimpeln: Beleidigende, herabsetzende und hasserfüllte Kommentare waren keine Seltenheit. Immer wieder stoßen sich Unternehmen an politischen Postings ihrer Mitarbeiter. Aber können Arbeitgeber die Verbreitung politischer Ansichten überhaupt verhindern und Konsequenzen ziehen, wenn aus ihrer Sicht rote Linien überschritten werden?

Politische Meinungsäußerungen sind rechtlich mehrfach geschützt, gleichgültig, ob sie über digitale Wege oder in anderer Form (z. B. Leserbriefe) verbreitet werden. Dieser Schutz besteht selbstverständlich auch bei Postings während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses. Geschützt ist eine politische Meinungsäußerung laut OGH zunächst dann, wenn sie eine „allgemeine Leitauffassung vom Leben und eine Deutung der generellen politischen Zusammenhänge und der Auswirkungen auf die eigene Lebenssituation“ darstellt. Dann wird eine politische Meinung nämlich als „Weltanschauung“ qualifiziert, die im Verfassungsrang durch Art 9 EMRK und auf einfachgesetzlicher Basis durch das Gleichbehandlungsgesetz geschützt ist. Eine allgemeine Kommentierung des politischen Geschehens samt konstruktiver Beurteilung der Folgen für die persönliche Situation kann einem Mitarbeiter somit in keiner Weise angelastet werden.

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