Arbeitsrecht

Was Sie tun können, wenn Sie entlassen werden

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Der plötzliche Rausschmiss der OeNB-Personalchefin Susanna Konrad-El Ghazi lässt die Wogen derzeit hochgehen. Was Sie dagegen tun können, wenn Ihnen selbst die Kündigung droht.

Die Suspendierung der OeNB-Personalchefin Susanna Konrad-El Ghazi sorgt seit vergangenen Freitag für reichlich Aufsehen: So sei die Personalchefin von der Sicherheitsfirma gar abgeführt worden. Der Grund: Angeblich soll Notenbank-Gouverneur Robert Holzmann die strategische Personalplanung an sich gerissen haben, Konrad-El Ghazi im Gegenzug eigenmächtig über die Karenzierung eines Mitarbeiters entschieden haben. Dass ihre Suspendierung am Montag wieder zurückgenommen wurde, überraschte. Die voreilige Kündigung gilt nun als erste „Blamage“ für den neuen FPÖ-nahen Gouverneur Holzmann.

Kündigungen und Entlassungen stehen auch bei weniger prominenten Institutionen immer wieder an. Was also kann ich als Arbeitnehmer tun, wenn mir völlig unerwartet gekündigt oder mir eine Entlassung ohne Vorankündigung ausgesprochen wurde?

Hollywoodreifer Rausschmiss

Gegen das Vorgehen selber könne man als Arbeitnehmer im ersten Moment nicht viel machen, sagen Arbeitsrechtler. Nicht einmal - wie bei der OeNB-Personalerin - im Falle einer Suspendierung. Ein Vorgehen, das dem Arbeitnehmer nur ganz wenig Zeit gibt, mit dem Sicherheitspersonal im Rücken die eigenen Sachen zu packen, kennt man sonst nur aus Hollywoodfilmen. „Das ist durchaus üblich, zumal die Person eine Führungskraft ist“, sagt ein Wiener Anwalt, spezialisiert auf Arbeitsrecht, der allerdings nicht genannt werden will. Firmenhandys sowie jegliche Zugänge zu IT und vertraulichem Material würden dem Betroffenen recht zügig weggenommen, „weil man nicht will, dass derjenige noch etwas manipulieren oder Infos absaugen kann.“ Ab einem gewissen Hierarchie-Level „ist das nichr nur Hollywood.“ Der anschließende Rausschmiss sei üblich: „Der Arbeitgeber hat das Hausrecht, außer es wird mit körperlicher Gewalt gearbeitet. Ansonsten hängt es einfach davon ab, ob es den Entlassungsgrund wirklich gibt oder nicht.“ 

„Dienstfreistellungen und das damit verbundene Fernbleiben vom Arbeitsort sind üblich“, sagt auch Monika Sturm, Rechtsanwältin bei Fellner, Wratzfeld und Partner. „Ein gewaltsames Rausschmeissen bleibt aber eher die Ausnahme.“ Womöglich seien die Emotionen „hochgekocht“.

Entlassung vs. Kündigung

Generell verfügt der Arbeitgeber über zwei Möglichkeiten, das Dienstverhältnis mit seinem Mitarbeiter aufzulösen: Entlassung oder Kündigung. Erstere wird als sofortige („fristlose“) Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber definiert. Diese ist allerdings nur dann rechtmäßig, wenn ein bestimmter, schwerwiegender Grund nachweisbar ist. Sie kann dann entweder mündlich oder schriftlich erfolgen, vom Arbeitgeber allerdings nicht mehr einseitig zurückgenommen werden.

Die Entlassungsgründe sind für Angestellte laut § 27 Angestelltengesetz lediglich beispielhaft, für Arbeiter vollständig in der Gewerbeordnung 1859 geregelt. Entscheidend für jeden Entlassungsgrund ist ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers, das eine weitere Beschäftigung aus Sicht des Arbeitgeber unzumutbar macht.

Die Kündigung von Arbeitnehmern erfolgt schriftlich oder mündlich. Dabei besteht eine Kündigungsfrist, die zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem beabsichtigten Ende des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Für Arbeiter und Angestellte gelten unterschiedliche Kündigungstermine, die eingehalten werden müssen, sowie unterschiedliche Kündigungsfristen.

Eine Zustimmung oder Ablehnung des Arbeitnehmers kann die Kündigung weder verhindern noch aufschieben. Auch der Arbeitnehmer kann von sich aus kündigen. Die Kündigung tritt ein, wenn sie dem Arbeitgeber zugegangen ist und die vorgeschriebenen Fristen eingehalten wurden. Natürlich können sich Arbeitgeber- und nehmer immer auch auf eine einvernehmliche Auflösung verständigen.

Welche Rechte hat der Gekündigte?

Insofern die Kündigung (oder Entlassung) unrechtmäßig stattfand, kann sie der Arbeitnehmer anfechten, insbesondere auch dann, wenn sie wegen eines „verpönten Motivs“ (wie Behinderung, Diskriminierung, Schwangerschaft, Elternkarenz, der Tätigkeit in einer Gewerkschaft oder ähnlichem) getätigt wurde.

Argumentierbar ist die Anfechtung auch mit der „Sozialwidrigkeit“, nämlich wenn davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer in absehbarer Zeit nicht denselben Job findet und dasselbe verdient. In der Praxis wird dazu ein Sachverständiger bestellt, der Ausbildung, Expertise und künftige Berufschancen des Gekündigten berurteilt. Befindet der Sachverständige die Kündigung als sozialwidrig, muss das Gericht für die endgültige Entscheidung die Interessen beider Seiten abwägen. Wird die Kündigung für nicht rechtmäßig befunden, muss der Arbeitgeber die konkreten Gründe für die Kündigung angeben, die er - aufgrund der in Österreich geltenden Kündigungsfreiheit - nicht von Vornherein angeben muss. Bekommt der Arbeitnehmer im Falle einer Anfechtung Recht, ist nicht nur Schadenersatz, sondern auch eine Rückzahlung fällig.

Damit eine Kündigung (oder Entlassung) aber überhaupt rechtmäßig ist, muss im Normalfall der Betriebsrat noch vor dem Betroffenen informiert werden. Ob und wann der Betriesbrat von der Suspendierung der Personalchefin erfuhr, ist derzeit nicht bekannt. Eine Anfrage der „Presse“ beim OeNB-Betriebsrat blieb bisher unbeantwortet.

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