Glawischnig-Klage

EuGH: Facebook muss Hasspostings weltweit löschen

Die frühere Grünen-Chefin Glawischnig klagte Facebook.REUTERS
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Der Europäische Gerichtshof stützt die Klage der früheren Grünen-Chefin Eva Glawischnig: Nachdem auf einer Facebook-Seite beleidigende Äußerungen gegen sie gepostet worden waren, hatte sie den US-Konzern geklagt.

Facebook kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs gezwungen werden, Hasspostings und für rechtswidrig erklärte wort- und sinngleiche und Kommentare zu entfernen. Das EU-Recht verwehrt es auch nicht, dass eine solche Verfügung weltweit zur Wirkung gelange, entschieden die EU-Richter am Donnerstag nach einer Klage der früheren Grünen-Bundessprecherin Eva Glawischnig gegen Facebook.

Das Verfahren geht auf eine Musterklage zurück, die die damalige Grünen-Chefin 2017 angestrengt hatte. Es ging um einen Artikel auf einer Facebook-Seite, auf der neben einem Foto Glawischnigs ein Begleittext ("Grüne: Mindestsicherung für Flüchtlinge soll bleiben") veröffentlicht wurde. Auf dieser Facebook-Seite wurden beleidigende Äußerungen gepostet, unter anderem wurde Glawischnig als "miese Volksverräterin" bezeichnet. Der Beitrag konnte von jedem Facebook-Nutzer abgerufen werden. 

Sie verlangte vom US-Konzern daraufhin, sowohl das Posting weltweit zu löschen als auch sinngleiche, aber anders formulierte Beleidigungen vom Netz zu nehmen. Nachdem die unteren Instanzen Glawischnig weitgehend recht gegeben hatten, leitete der Oberste Gerichtshof (OGH) die Causa an das EU-Höchstgericht weiter.

Glawischnig nennt Spruch „historisch“

"Das ist ein historischer Erfolg für den Persönlichkeitsschutz gegen Internet-Giganten", sagte Glawischnig nach der Verkündung des Urteils: Denn die EU-Richter verwehrten auch eine weltweite Löschung der Kommentare für Facebook nicht, sagte sie. In Österreich seien solche Hasspostings zwar geblockt worden, aber durch Umwege über andere Länder noch immer im Netz. Freilich müsse man sich die Durchsetzbarkeit einer weltweiten Verfügung noch anschauen.

Die EU trete durch das Urteil selbstbewusst gegen Internet-Giganten auf, sagte Glawischnig, die nun für den Glücksspielkonzern Novomatic arbeitet. "Es ist ein Selbstbewusstsein für Grundrechte und Grundwerte." Persönlichkeitsschutz sei in der EU stärker verankert als etwa in den USA.

Die EU-Richter stellten klar, dass es das EU-Recht nationalen Gerichten nicht verbietet, einen Online-Anbieter wie Facebook zu zwingen, mit einem zuvor für rechtswidrig erklärten Kommentar auch wortgleiche und unter bestimmten Umständen auch sinngleiche Kommentare zu entfernen. Das EU-Recht verwehre es auch nicht, dass eine solche Verfügung im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit Wirkungen erzeuge, wobei dies die EU-Staaten zu berücksichtigen hätten.

Facebook habe auch wortgleichen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung gegeben habe, heißt es in dem EuGH-Urteil. Voraussetzung ist aber, dass die Informationen zuvor für rechtswidrig erklärt werden. Auch sinngleiche Beleidigungen muss Facebook demnach entfernen oder sperren. Letzteres allerdings offenbar nur, wenn das automatisiert möglich ist. "Die zu löschenden sinngleichen Kommentare müssen in ihren Einzelheiten genau beschrieben sein und es muss dem Hosting-Anbieter möglich bleiben, sie anhand automatisierter Techniken ausfindig zu machen", sagte ein Sprecher des Gerichts dem ZDF.

Facebook sieht Probleme für Meinungsfreiheit

Kritik kam hingegen vom US-Konzern selbst: "Dieses Urteil wirft kritische Fragen zur Meinungsfreiheit und zur Rolle auf, die Internet-Unternehmen beim Monitoring, Interpretieren und Entfernen von Äußerungen, die in einem einzelnen Land illegal sein können, spielen sollen", erklärte eine Facebook-Sprecherin am Donnerstag. Das Urteil untergrabe den langjährigen Grundsatz, das ein Land nicht das Recht habe, seine Gesetze zur Meinungsfreiheit einem anderen Land aufzuerlegen, kritisierte der Online-Gigant weiter. Facebook habe bereits Standards, die festlegten, was auf der Plattform gepostet werden könne und was nicht.

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(APA)


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