Einwand

Zur Achtung der Menschenwürde

Eine Richtigstellung zu Andrea Schurians „Quergeschrieben“ über die Menschenwürde und wo sie festgeschrieben ist.

Gastkommentare und Beiträge von externen Autoren müssen nicht der Meinung der Redaktion entsprechen.

>>> Mehr aus der Rubrik „Gastkommentare“

Die Menschenwürde verdient Achtung – keine Frage. Achtung verdient aber auch zu wissen und sich zu informieren, wo und wie sie in einer Rechtsordnung festgeschrieben ist. Andrea Schurian ist hoch anzurechnen, dass sie (in ihrem „Quergeschrieben“ vom 24.9. und 1.10.) die Menschenwürde achtet und als Grundlage der Menschenrechte versteht; weniger aber, dass sie auch im zweiten Anlauf deren Verankerung in der österreichischen Rechtsordnung nicht richtig verortet und beschreibt.

So verkennt sie, dass es nicht die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist, die die Menschenwürde explizit garantiert, sondern die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die in ihrem Art 1 festhält: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“ Welche Bedeutung die Eigentumsfreiheit (Art 17) der Charta sowie deren Gleichheitsgebot (Art 20, 23) und Diskriminierungsverbot (Art 21) mit der Menschenwürde verbindet, verschweigt Schurian. Genauso, dass das EU-„Sekundärrecht“ in Gestalt seiner in den Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwendenden Verordnungen und umzusetzenden Richtlinien die EU-Grundrechtecharta als übergeordnetes „Primärrecht“ und damit auch die Menschenwürde zu beachten hat.

Die von Andrea Schurian zitierte EMRK ist hingegen kein Rechtsakt der EU, sondern des Europarats, der eine von der EU unabhängige, eigene internationale Organisation darstellt, die sich seit seiner Gründung 1949 für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Europa einsetzt. Sein neben dem Ministerrat wichtigstes Organ ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der durch seine ambitionierte Rechtsprechung maßgebend zur Harmonisierung und Weiterentwicklung der Menschenrechte in Europa beiträgt. Dass an ihn nach Erschöpfung der nationalen Rechtsmittel Individualbeschwerden gerichtet werden können, macht ihn zum höchsten menschenrechtlichen Organ Europas, dessen Urteile von den Mitgliedstaaten des Europarats (zu denen alle EU-Staaten zählen) zu befolgen sind.

Da die EMRK keine ausdrückliche Garantie der Menschenwürde enthält, war und ist es dem EGMR zu verdanken, dass er die Achtung der Menschenwürde als den Menschenrechten übergeordnetes Prinzip erkennt, das sich insbesondere im Folter- und Sklavereiverbot der Art 3 und 4, aber auch in anderen Rechten der EMRK manifestiert und zu Urteilsbegründungen argumentativ herangezogen wird (siehe z. B. die Urteile Pretty und Rantsev). Da die EMRK in Österreich seit 1964 im Verfassungsrang steht, ist die Achtung der Menschenwürde schon so betrachtet ausreichend gesichert. Hinzu kommt, dass Lehre und Rechtsprechung übereinstimmen, dass die Menschenwürde einen allgemeinen Wertungsgrundsatz der österreichischen Rechtsordnung darstellt, was auch mit § 16 ABGB über die „angebornen Rechte“ der Menschen begründet wird.

Eine wichtige Anregung!

All meine Kritik bedeutet aber nicht, dass ich mit Andrea Schurians Anregung, die Menschenwürde als den Grund- und Menschenrechten übergeordnetes Prinzip im österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz zu verankern, nicht übereinstimme. Es wäre – gerade in Zeiten wie diesen, in denen an demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen heftig gerüttelt wird – ein klares Bekenntnis der Republik zu den Errungenschaften der Philosophie der Aufklärung und damit zum Apriori der Menschenwürde, die das unantastbare, konstituierende Definitionsmerkmal und Fundament eines demokratischen Rechtsstaats darstellt.

Hannes Tretter, ao. Univ.-Prof. für Grund- und Menschenrechte i.R., sowie Co-Gründer und langjähriger ehemaliger Co-Direktor des L.-Boltzmann-Instituts für Menschenrechte in Wien.

E-Mails an: debatte@diepresse.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.10.2019)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.