Ersatz auch für Ausländer

Bei allen EU-Bürgern ist Spielsucht zu überprüfen.

Wien (aich). Dass sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit dem Glücksspielgesetz auseinandersetzt (siehe Artikel oben), ist einem Südtiroler zu verdanken. Der Mann hat zwei- bis dreimal in der Woche in den Casinos Innsbruck und Seefeld sein Geld beim Roulette verzockt. Bis zu 30.000 Euro pro Abend gingen verloren. Die Kasinos hätten ihn aber nie nach seinen Vermögensverhältnissen gefragt, so der Mann.

Die Kasinos seien nämlich der Meinung, dass der Spielerschutz nur für Österreicher gelte. Das stehe mit dem Recht der Europäischen Union im Widerspruch. Der Südtiroler klagte deswegen die Casinos auf Rückzahlung von 360.000 verspielten Euros.

Die Casinos Austria AG wehrte sich und verwies auf das Glücksspielgesetz. In diesem stehe eindeutig, dass der Spielerschutz nur für Inländer gelte. Und falls das EU-widrig sei, dann sei es immer noch Sache des Gesetzgebers, dies zu ändern. Das könne man nicht einer privatrechtlich organisierten Aktiengesellschaft zurechnen, an der der Staat keinen bestimmenden Einfluss habe.

Die Richter urteilten in der Causa noch nicht abschließend, da das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgewartet wird. Aber bereits in der jetzigen Entscheidung hält der OGH fest: Die Casinos hätten den Südtiroler schützen müssen, weil auch er EU-Bürger ist. Das Diskriminierungsverbot für Unionsbürger sei hier unmittelbar anwendbar und gehe dem nationalen Glücksspielgesetz vor.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 31. Mai 2010)

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