Rechtsschutzlücke

Wehrlos ums Wahlrecht umgefallen

In der Demokratie zählt jede Stimme, keine sollte durch Fehler der Post oder wenig wohlmeinende Nachbarn verloren gehen.
In der Demokratie zählt jede Stimme, keine sollte durch Fehler der Post oder wenig wohlmeinende Nachbarn verloren gehen.(c) APA/BARBARA GINDL
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Briefwähler, deren Wahlkarte falsch zugestellt oder von der Post fälschlich einer namensgleichen Person ausgefolgt wird, haben keinen wirksamen Rechtsschutz.

Wien. Bei der Nationalratswahl vor einer Woche hat technisch alles geklappt, auch das Handling von über einer Million Wahlkarten. Fast perfekt, möchte man meinen, denn es gibt doch einige Opfer des Systems, die per Briefwahl wählen wollten, aber nicht konnten. Es bedarf keiner Begründung, dass es hier um die Ausübung eines politischen Grundrechts geht. Umso schwerer wiegt das Rechtsdilemma, das durch das Verbot entsteht, Duplikate auszustellen. Das gilt auch, wenn jemand anderer versehentlich die bereits hinterlegte Wahlkarte abholt und gutgläubig die Stimme abgibt; und es gilt auch, wenn die weniger wohlmeinende Nachbarin die Wahlkarte entgegennimmt und der Altpapiertonne anvertraut.

Diese Fehler sind im Vorfeld der Wahl bei der Ausfolgung oder Zustellung der Wahlkarten in Einzelfällen passiert und konnten nicht mehr repariert werden. Ein Anwalt mit einem zwar häufigen Familiennamen, dessen Identität aber durch den (seltenen) Vornamen und das (auf Wahlkarten zwingend erforderliche) Geburtsdatum eindeutig abgrenzbar war, und ein Unternehmerpaar, das auch alles richtig gemacht hatte, sind die Opfer. Ärgerlich ist, dass die Betroffenen in ein Rechtsvakuum geraten, das es laut Verfassungsgerichtshof (VfGH) nicht geben dürfte. Denn niemand darf, so lautet ein Stehsatz zum Rechtsstaatsprinzip, endgültig mit den Folgen einer potenziell rechtswidrigen Entscheidung belastet werden.

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