Dem Gesetzgeber sei nicht entgegenzutreten, wenn er den Gesundheitsschutz höher bewerte als die Interessen von Lokalbetreibern, argumentiert der Verfassungsgerichtshof.
Am 1. November tritt das Rauchverbot in der Gastronomie in Kraft - ohne Ausnahme für die „Nachtgastronomie", wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun entschieden hat. Denn die Behandlung eines Antrages mehrerer Lokalbetreiber wurde abgelehnt, wie das Höchstgericht am Mittwoch mitteilte.
Mehrere Lokalbesitzer, darunter etwa jene der Eden-Bar oder des Praterdomes, hatten argumentiert, die „Nachtgastronomie“ sei unter anderem aufgrund der unterschiedlichen Alters- und Gästestruktur nicht mit Speiselokalen gleichzusetzen. Außerdem würde das Rauchverbot zu einer erhöhten Belästigung der Anrainer durch vor Nachtlokalen rauchende Gäste führen, woraus sich weitere Beschränkungen des Betriebs solcher Lokale ergeben könnten.
Der VfGH lehnte nun die Behandlung des Antrags mit der Begründung ab, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten sei, „wenn er den Gesundheitsschutz, insbesondere auch die Interessen von Arbeitnehmern, höher bewertet als die Interessen der Betreiber von Gastronomiebetrieben." Das geplante Rauchverbot greife auch nicht unverhältnismäßig in die rechtlich geschützten Interessen der „Nachtgastronomen“ ein: „Dem Gesetzgeber steht es auch frei, als Folge des Rauchverbots in solchen Lokalen allfällige Beeinträchtigungen von Nachbarn in Kauf zu nehmen; dies umso mehr, als es gewerberechtliche und zivilrechtliche Regelungen gibt, die den Schutz der Nachbarn ermöglichen", so der VfGH.
Auch die Betreiber der Shisha-Bars haben Anfang Oktober einen Individualantrag beim VfGH eingebracht. Ihnen droht mit Inkrafttreten des Rauchverbots das Aus. Jene Entscheidung wird aber erst im kommenden Jahr erwartet.
(Red.)