Rechtsstreit

VKI erwägt Sammelklage für EVN-Kunden

Ein OGH-Urteil ruft die Konsumentenschützer auf den Plan. Sie sammeln nun Jahresabrechnungen.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) überlegt eine gemeinsame Klage gegen die EVN, sollte der niederösterreichische Energieversorger nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH), der eine Preiserhöhungsklausel als unzulässig bezeichnete, zu viel erhaltene Gelder betroffenen Kunden nicht zurückzahlen. Nun fordert der VKI EVN-Kunden auf, ihm Abrechnungen für 2017 bis 2019 zu übermitteln.

Da durch die als gesetzwidrig erkannte Klausel die Grundlage für Preiserhöhungen wegfalle, seien Preiserhöhung der EVN rechtsgrundlos erfolgt und an die Betroffenen zurückzuzahlen, erklärte der VKI am Montag in einer Aussendung. Gelten würde das für Erhöhungen bis 2018, denn nach Jahresbeginn 2019 hat die EVN die entsprechende Klausel bereits geändert.

Jedenfalls betreffe der Sachverhalt die Preiserhöhung 2018 bei "Optima"-Tarifen der EVN, die auf Basis der gesetzwidrigen Klausel erfolgt sei, so der Leiter des Bereichs Recht im VKI, Thomas Hirmke. Pro Jahr gehe es dabei für einen durchschnittlichen Haushalt mit 3.500 kWh Jahresstromverbrauch um rund 35 Euro, bei Gaskunden mit 15.000 kWh Jahresgasverbrauch um circa 28 Euro.

In einem ersten Schritt erhebt der VKI die EVN-Preiserhöhungen der letzten drei Jahre und ersucht EVN-Kunden, die Jahresabrechnungen der Jahre 2017 bis 2019 an energiepreis@vki.at zu übermitteln. Noch heuer werde der VKI das weitere Vorgehen entscheiden, sagte Hirmke auf APA-Anfrage, das könne bis zu einer gemeinsamen Klage bzw. einer Sammelklage gehen.

EVN-Pressesprecher Stefan Zach unterstrich am Montag die vom Unternehmen schon vor zwei Wochen vertretene Ansicht, dass kein Rückzahlungsanspruch der Kunden bestehe. Auch der OGH stelle in seinem Beschluss keinen solchen Anspruch fest.

Energie günstiger als vor 10 Jahren

Auf Basis der alten, 2019 geänderten Preisanpassungsklausel seien nicht nur Preiserhöhungen - die durch höhere Beschaffungspreise hervorgerufen wurden - vorgenommen worden, sondern auch seit 2008 Preissenkungen (sechs Preissenkungen für Strom, vier Preissenkungen für Gas). Strom und Gas seien heute günstiger als vor 10 Jahren, betont man seitens der EVN.

Selbst wenn man von einer Verjährungsfrist von drei Jahren ausgehe und nur die letzte dieser 10 Preissenkungen ebenfalls rückabwickeln würde, hätten die meisten Kunden vermutlich Nachzahlungen - allerdings in geringem Ausmaß - zu erwarten, heißt es bei der EVN. Denn würde man nun aufgrund der unzulässigen Klausel die Preiserhöhung rückabwickeln, so müsste das auch für die Preissenkungen gelten, erklärte Zach aktuell gegenüber dem ORF Niederösterreich. Das sei sicher nicht im Interesse der Kunden und auch nicht im Interesse von EVN und VKI.

In dem Rechtsstreit, der schließlich beim OGH gelandet ist, ging es um eine Klausel der Allgemeinen Geschäfts- bzw. Lieferbedingungen, derzufolge den EVN-Kunden nach Mitteilung einer beabsichtigten Preiserhöhung zwei Möglichkeiten blieben: Widersprach der Kunde nicht binnen zwei Wochen, wurde der Preis entsprechend angehoben. Sprach sich der Kunde gegen diese Preiserhöhung aus, wurde der Vertrag von der EVN gekündigt. Die Klausel enthielt keinerlei Obergrenzen oder Angaben, welche Gründe zu einer Preiserhöhung führen können. Das hat die EVN Anfang 2019 geändert: In den nun geltenden Lieferbedingungen nimmt die EVN in der Preiserhöhungsklausel Bezug auf die Inflation sowie die Energiepreisindizes ÖSPI für Strom und ÖGPI für Gas. Die EVN hatte zuletzt im Oktober 2018 sowie im Juni 2019 die Preise für Strom und Gas erhöht.

(APA)

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