Gastbeitrag

Wenn sich eine Musiksammlung in Luft auflöst

Symbolbild
Symbolbild(c) REUTERS (Marcos Brindicci)
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Auf den „digitalen Nachlass“ sind zwar die gleichen Bestimmungen anzuwenden wie auf den analogen, sodass alle Rechtsfragen in diesem Zusammenhang lösbar sind. Man sollte nur schon vorsorglich daran denken.

Linz. Zu Allerseelen gedenkt nicht nur die katholische Kirche der Verstorbenen. Für weltliche Juristen ist dieses Totengedenken Anlass, sich wieder einmal mit einigen Fragen des Erbrechts zu befassen.

„Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlaß“, definierte im Jahre 1812 Paragraf 531 des Allgemeinen Gesetzbuches. Der Satz findet sich, sprachlich bereinigt, dort noch heute. Damals verband man mit der Verlassenschaft persönliche Habseligkeiten, Geld, Häuser, Ländereien und offene Forderungen sowie Schulden. Heute darf der digitale Nachlass nicht außer Acht bleiben. Laut einer Studie des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien haben nur 18 Prozent der Nutzer festgelegt, was mit Online-Konten nach ihrem Tod geschehen soll.

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