Aufgriffsrecht

Gesellschafter können nur noch schwerer „unter sich“ bleiben

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Laut OLG Linz ist es unzulässig, dass Gesellschafter exklusiv Anteile eines insolventen Mitgesellschafters übernehmen dürfen.

Linz. Gesellschafter bleiben gern „unter sich“ und möchten sicherstellen, dass im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der gemeinsamen Gesellschaft kein Fremder an dessen Stelle tritt. Zu diesem Zweck sind in Gesellschaftsverträgen oft Aufgriffsrechte vorgesehen.

Aufgriffsrechte ermöglichen es den Gesellschaftern, bei Eintreten bestimmter Bedingungen von einem Mitgesellschafter die Übertragung seines Geschäftsanteils gegen Abfindung zu verlangen. Bedingung konnte etwa die Insolvenz eines Gesellschafters sein. Solche Regelungen sind in der Praxis gang und gäbe: Damit soll verhindert werden, dass im Fall eines insolventen Gesellschafters dessen Geschäftsanteil vom Insolvenzverwalter versteigert und ein Fremder zum Mitgesellschafter der GmbH wird.

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