Namensstreit

"Von" Habsburg blitzt vor Höchstrichtern ab

Karl von Habsburg also Karl of Austria speaks during a lecture at the Faculty of Economics and Adm
Karl von Habsburg also Karl of Austria speaks during a lecture at the Faculty of Economics and Adm(c) imago/CTK Photo (Igor Sefr)
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Der Verfassungsgerichtshof weist die Beschwerde des Kaiserenkels gegen die Bestrafung ab. Geldbuße muss Habsburg aber keine zahlen. Offen lässt der VfGH jedoch, ob Personen, die sich als adelig titulieren, eingesperrt werden können.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wies eine Beschwerde von Karl Habsburg ab. Dieser war vom Landesverwaltungsgericht Wien wegen Verstoß gegen das Adelsaufhebungsgesetz verurteilt worden. Denn Habsburg hatte sich auf seiner Homepage als „von Habsburg“ tituliert.
Das ist laut dem aus dem Jahr 1919 stammenden Gesetz verboten. Habsburg hatte den Rechtsweg eingeschlagen, weil seiner Meinung nach die Vorschrift „auf die Müllhalde der Geschichte“ gehöre. Der VfGH hat gegen das Gesetz aber keine Einwände. Habsburg sei in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden. Auch gegen den Gleichheitssatz könne das Adelsaufhebungsgesetz nicht verstoßen, da es selbst im Verfassungsrang stehe.

Überdies betonten die Höchstrichter, dass es legitim sei, den Adel aufzuheben, um eine demokratische Gleichheit aller Bürger zu erreichen. Habsburgs Beschwerde wurde vom VfGH an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten. Dieser kann nun noch prüfen, ob Habsburg wirklich das Gesetz verletzt hat. Dass das Gesetz an sich legitim ist, ist nach der VfGH-Entscheidung klar.

Strafe in Kronen nicht exekutierbar

Eine Strafe zahlen muss der Kaiserenkel nicht. Zwar sieht das Adelsaufhebungsgesetz eine Buße von bis zu 20.000 Kronen oder „Arrest bis zu sechs Monaten“ vor. Bereits das Landesverwaltungsgericht Wien hatte die Geldstrafe aber wegen der Festsetzung des Betrags in der alten Währung für unanwendbar erachtet. Der VfGH bestätigte das.
Unbeantwortet ließ der VfGH hingegen, ob stattdessen eine Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen wäre. Diese Frage sei vom Höchstgericht nicht zu prüfen, weil die Sanktion nicht gegen Habsburg ausgesprochen wurde, meinte der VfGH.

Wegen des aktuellen Verstoßes muss Habsburg kein Gefängnis fürchten, auch wenn die Sache nun noch an den VwGH geht. Dieser darf nämlich keine höhere Strafe verhängen, als es die Unterinstanz getan hat. Für künftige Fälle bleibt die gesetzliche Drohung mit dem Gefängnis aber aufrecht.

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