Ibiza-Affäre

Oberinstanz gibt Gudenus recht: Anwalt hätte Ibiza-Video nicht verbreiten dürfen

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20 05 2019 IBIZA Villa Ferienhaus Finca Oesterreichs Vizekanzler Heinz Christian STRACHE timago images / Reichwein
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Eine einstweilige Verfügung gegen jenen Rechtsanwalt, von dem die Veröffentlichung des Ibiza-Videos ihren Ausgang genommen hat, wurde bestätigt.

Wien. Der ehemalige FPÖ-Klubomann Johann Gudenus hat in seinem Bestreben, sich gegen die Veröffentlichung des Ibiza-Videos zu wehren, einen Teilerfolg erzielt: Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Verbreitung des kompletten Videos durch einen namentlich bekannten Wiener Rechtsanwalt verboten hatte. Es handelt sich um den mutmaßlichen Hintermann des Ibiza-Videos.

Das ist allerdings in diesem Eilverfahren noch nicht endgültig festgestellt. Die Entscheidung ist auch noch nicht rechtskräftig, weil das OLG ausdrücklich die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zugelassen hat.

Es ist verboten, jemanden ohne seine Einwilligung zu filmen und die Aufnahmen anderen zugänglich zu machen. Denn dadurch wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Das OLG prüfte aber, ob die Veröffentlichung des Videos – sie hat letztlich zum Bruch der Koalition, zur Abwahl der Regierung und zu Neuwahlen geführt -  vom Recht auf Informationsfreiheit gedeckt war.

Wie das OLG nun entschied, kann sich der Anwalt nicht damit rechtfertigen: Die Methode der Informationsbeschaffung sei „im besonderen Maße unredlich und in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig“ gewesen, die Art der Weitergabe „im besonderen Maße geeignet, die Persönlichkeitsrechte des Klägers zu verletzen“.

Die Veröffentlichung von Teilen des Videos durch Medien ist von der Entscheidung nicht betroffen. Diese waren nach allem bisher Bekannten ja nicht an der problematischen Erstellung der Aufnahmen beteiligt; außerdem dürften nur jene Teile des Ton- und Bildmaterials medial verbreitet worden sein, die von massivem öffentlichem Interesse sind. Damit dürften sich die Medien im Gegensatz zum Anwalt sehr wohl auf das Grundrecht der Informationsfreiheit stützen können. (Red.)

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