Wird das Adelsaufhebungsgesetz weiterhin nicht novelliert, darf man Verstöße entweder gar nicht oder nur noch sehr hart sanktionieren.
Wien. „Mir bleibt doch gar nichts erspart auf dieser Welt“, soll Kaiser Franz Joseph geklagt haben. Dass Angehörigen seiner Familie Haft droht, wenn sie sich als „von“ titulieren, hatte der einstige Kaiser aber nicht geahnt. Doch genau das könnte künftig passieren, weil der republikanische Gesetzgeber den Strafbetrag im Adelsaufhebungsgesetz nie mehr überarbeitet hat. Aber wie stellt sich die Rechtslage nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) zu Karl Habsburg nun wirklich dar?
Habsburg hatte den Rechtsweg bemüht, um eine Strafbestimmung loszuwerden. Der Enkel des einstigen Kaisers Karl war vom Wiener Landesverwaltungsgericht verurteilt worden, weil er sich auf seiner Homepage als „von Habsburg“ tituliert. Doch der VfGH bestätigte, dass das selbst im Verfassungsrang stehende Adelsaufhebungsgesetz weiterhin Gültigkeit hat.
Der VfGH traf aber zwei Klarstellungen. Erstens betonte er, dass Habsburg trotz Gesetzesbruchs keine Geldstrafe zahlen müsse, weil die Norm noch eine Buße von bis zu 20.000 Kronen vorsieht. Und eine Strafe in Kronen sei nicht mehr exekutierbar. Das Magistratische Bezirksamt für Wien Landstraße hatte Habsburg ursprünglich eine Geldstrafe von 70 Euro aufgebrummt, die aber auch das Landesverwaltungsgericht schon nicht mehr aufrechterhalten wollte.