Ein ungleiches Rentenalter für Richterinnen und Richter in Polen ist EU-widrig. Jenes für Frau und Mann in Österreich könnte es ebenfalls sein.
Wien. Vorige Woche hat der Gerichtshof der EU (EuGH) mit einem Urteil über das ungleiche Pensionsalter von Frauen und Männern aufhorchen lassen. Dass polnische Richterinnen nach einer Justizreform 2017 mit 60 in Pension gehen mussten, während ihre männlichen Kollegen bis 65 arbeiten sollten, widersprach dem EU-Recht (C-192/18 – Polen hatte die Reform mittlerweile reformiert). Droht damit auch das ungleiche Pensionsalter in Österreich, das erst ab 2024 bis 2033 schrittweise angepasst wird, früher zu kippen?
Leicht möglich, wenn auch aus anderen Gründen als im Urteil gegen Polen. Für österreichische Richterinnen und Richter hat es zwar schon deshalb keine Folgen, weil sie ohnehin – wie Beamte – alle mit 65 in den Ruhestand treten (VfGH-Mitglieder mit 70). Im Polen-Urteil finden sich aber Aussagen, die auf den ersten Blick auch die unterschiedlichen ASVG-Altersgrenzen betreffen könnten. So heißt es in Randzahl 76, dass unterschiedliche Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand „dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehen“.