Der Oberste Gerichtshof lässt zu, Vorkaufs-, Übernahms- und Aufgriffsrechte mittels Veräußerungsverbot im Gesellschaftsvertrag unangreifbar zu machen.
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Linz. Hule/Frenzel kritisieren im „Rechtspanorama" vom 11. November völlig zu recht eine überschießende Interpretation der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 27. August 2019, 6R95/19m. Diese hätte zur Folge, dass nicht nur gesellschaftsrechtliche Aufgriffsrechte der Mitgesellschafter im Insolvenzfall eines Gesellschafters (wegen § 26 Abs 3 IO) unwirksam wären, sondern sogar die Gefahr bestünde, dass der Insolvenzverwalter den GmbH-Anteil des Schuldners an beliebige Dritte, also auch an Konkurrenten veräußern könnte.