Mietrecht

Kaputte Therme: Wer muss zahlen?

Wann gilt eine Therme als mitvermietet? Das ist nicht immer klar.
Wann gilt eine Therme als mitvermietet? Das ist nicht immer klar.(c) Getty Images/Dorling Kindersley (Dorling Kindersley)
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Eine Reparatur der Heiztherme kann teuer werden, und auch nach der Neuregelung ist nicht immer klar, wer die Kosten tragen muss. Das zeigt ein aktueller Streitfall.

Wien. Wer muss für die Reparatur einer defekten Heiztherme zahlen, der Vermieter oder der Mieter? Darüber lässt sich nach wie vor streiten, das Thema ist auch Jahre nach der Neuregelung im Zuge der Wohnrechtsreform 2015 nicht vom Tisch. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Altbauwohnungen, geförderter Neubau) gilt zwar seit der Reform, dass der Vermieter für die Erhaltung einer mitvermieteten Therme aufkommen muss. Die neue Streitfrage lautet nun aber: mitvermietet oder nicht?

Darum ging es auch in einem Fall, den der Oberste Gerichtshof (OGH) vor Kurzem entschieden hat (5Ob 66/19w). Betroffen war eine Mieterin, die im Jahr 2007 in den Mietvertrag ihres Vaters eingetreten war. Ihr Vater war 1966 in die Wohnung eingezogen, 1991 hatte er eine Gas-Kombitherme einbauen lassen. Bis dahin war nur ein Ofen als Heizung vorhanden gewesen, weshalb die Wohnung auch bloß der Ausstattungskategorie C entsprochen hatte. Entsprechend niedrig war der Mietzins.

Bei der Übernahme durch die Tochter änderte sich das jedoch: Weil die Wohnung nun der Kategorie A entsprach, hob die Vermieterin den Zins auf den damals gesetzlich möglichen Höchstbetrag an.
Die Therme gibt es nach wie vor, sie hat inzwischen aber technische Mängel und muss repariert werden. Die Vermieterin lehnte es jedoch ab, die Kosten dafür zu übernehmen. Sie argumentierte, das Gerät sei nicht mitvermietet, sondern während des laufenden Vertragsverhältnisses vom (früheren) Mieter eingebaut worden.

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