Höchstgericht

Taubennetz macht doch nicht zum Tierquäler

Die natürliche Flucht der Taube führt nach oben.
Die natürliche Flucht der Taube führt nach oben.Getty Images/EyeEm
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Wer eine Taube, die sich selbst in eine missliche Lage begeben hat, nicht versorgt oder befreit, ist deswegen nicht strafbar.

Wien. Wie gut, dass es eine fürsorgende Stadtverwaltung gibt: Am 2. August 2016 rückte der Magistrat der Stadt Wien aus, um mit einer Lebendfalle eine Taube aus einem zweiwöchigen Martyrium zu befreien. Das Wort erscheint nicht übertrieben, bedenkt man, was dem verantwortlichen Hausverwalter an rechtlicher Konsequenz drohte. Die hat jetzt allerdings der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) kurzerhand durchkreuzt.

Dem Mann wurde nicht weniger als Tierquälerei vorgeworfen. Er hatte in jenem Sommer neun Meter über dem Boden ein Taubenabwehrnetz im Innenhof eines Mehrparteienhauses verspannt. Der Hof war und ist von der Straße aus über Doppeltüren erreichbar, welche im Bedarfsfall geöffnet fixiert werden können. Es ist nicht überliefert, ob die Taube während eines solchen Bedarfsfalles in den Hof geraten ist oder ob sie während der Montage des Netzes schon dort war; fest steht nur, dass sie sich zumindest ab dem 14. Juli unter jenem textilen Geflecht aufhielt, das sie und ihre Artgenossen eigentlich nicht hätte ein-, sondern aussperren sollen. Den möglichen Fluchtweg hinaus durch die Türen fand das Tier nicht.

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