Sexual- und Ehedelikte wurden in den deutschen Territorien unterschiedlich geahndet, unter anderem mit der Prechlstellung, bei der Verurteilte mit einer hölzernen Hals- und Nackenfesselung am Pranger stehen mussten und anschließend ausgepeitscht wurden.
Strafrechtsgeschichte

Sexualität vor Gericht: „Bey den Ehepflichten viehisch“

In der frühen Neuzeit achteten die Gerichte auf die intakte Ehe: Es kam zu zahlreichen Verurteilungen bis hin zur Todesstrafe. Frauen wurden bei Weitem härter bestraft.

Mit einer Strafe von 30 Gulden wurde die erste Verurteilung im Fall eines Ehebruchs geahndet, beim zweiten Ehebruch waren weitere 30 Gulden zu zahlen. Bei einem dritten derartigen Vergehen konnte es vorkommen, dass der Mann mit einer Rute im Genick an den Pranger gestellt, dann ausgepeitscht und des Landes verwiesen wurde.

Mit der empfindlichen Strafe der Zurschaustellung und Landesverweisung wollte man im 17. Jahrhundert in Salzburg Eheverfehlungen hintanhalten. Der Historiker Gerhard Ammerer hat zahlreiche Fälle der Unzucht, unter die auch der Ehebruch fällt, in der frühen Neuzeit im Habsburgerreich und in Salzburg dokumentiert. Der Professor an der Uni Salzburg ist einer der Herausgeber des Sammelbands „Sexualität vor Gericht“, in dem die Strafgerichtsbarkeit in den mit der Sexualität zusammenhängenden Fällen untersucht wird. Das reicht von der Vor- und außerehelichen Sexualität, über Notzucht und Vergewaltigung, Inzest und Blutschande, Prostitution („Hurerey“), Homosexualität, Onanie, Sodomie (Verbrechen wider die Natur), Bestialität im Sexualverkehr und Exhibitionismus bis zur Nekrophilie.

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