Steuercheck

Wie man heuer noch Steuern spart

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Jetzt kann man noch einige Weichen stellen, um weniger Steuern zu zahlen. Das betrifft nicht nur Unternehmer, sondern z. B. auch Aktionäre, Vermieter, alle, die freiberuflich dazuverdienen – und sogar Verbraucher.

Wien. Er gehört eher nicht zu den vorweihnachtlichen Lieblingsaktivitäten, lohnt sich aber in vielen Fällen: der Steuercheck kurz vor dem Jahresende. Will man dem Fiskus kein Geld schenken, gibt es Jahr für Jahr einiges zu beachten. Hier ein Überblick – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Einkünfte glätten. Das betrifft vor allem Selbstständige, aber auch jene, die zusätzlich zu Gehalt oder Pension einen freiberuflichen Nebenverdienst haben, und teilweise auch Vermieter. Wer in einem Jahr sehr hohe und dann wieder geringe Einkünfte hat, zahlt aufgrund der Steuerprogression bei der Einkommensteuer drauf, warnt Wilfried Krammer, Senior Manager bei Deloitte Österreich. Eine gleichmäßige Verteilung wäre besser. Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner kann es daher eine Überlegung wert sein, ob sie Rechnungen noch heuer oder im Jänner verschicken oder z. B. ein längeres Zahlungsziel gewähren. Auch Ausgaben kann man vorziehen, etwa indem man auf eine Investition eine Vorauszahlung leistet oder die voraussichtliche GSVG-Beitragsnachzahlung für 2019 noch heuer einzahlt.

Verlustausgleich bei Wertpapieren. „Wer heuer z. B. Aktien mit Verlust veräußert hat, könnte vor dem Jahreswechsel eine Gewinnposition verkaufen und den Verlustausgleich nützen“, sagt Krammer. Oder man stößt noch schnell eine tiefrote Aktienposition ab, wenn man heuer schon Gewinne realisiert hat, und reduziert so die Steuerlast. Bei Papieren, die bei derselben Bank liegen, erfolgt der Ausgleich automatisch, andernfalls muss man ihn bei der Veranlagung geltend machen. Steuerberater Helmut Moritz weist allerdings darauf hin, dass es beim Verlustausgleich Einschränkungen gibt (z. B. können nur Verluste aus Neubestand verrechnet werden, und ein Ausgleich mit Spar- zinsen ist nicht möglich). Auch Moritz rät zu einem Screening zu Jahresende, um den Verlustausgleich zu optimieren. Aber: „Investitionsentscheidungen sollte man nie nur aus steuerlichen Gründen treffen.“

Steuerfreie „Dividenden“. Manche börsenotierten Firmen – vor allem in Deutschland und der Schweiz – tätigen Ausschüttungen, die rechtlich Kapitalrückzahlungen und fürs Erste nicht KESt-pflichtig sind. Seit April 2019 bestehen für den Fiskus keine Bedenken mehr, Kapitalrückzahlungen von deutschen oder Schweizer Gesellschaften, die die dortigen Kriterien erfüllen, auch in Österreich anzuerkennen („Die Presse“ berichtete). Einige Banken haben ihren Kunden daher die für heuer einbehaltene KESt inzwischen wieder gutgeschrieben. Wenn nicht, oder für Jahre vor 2019, kann man einen Rückerstattungsantrag stellen oder den Anspruch in der Steuererklärung geltend machen (für bis zu fünf Jahren). Seitens der Finanzämter werde manchmal nachgefragt, grundsätzlich werde das aber anerkannt, sagt Moritz.

Geringwertige Wirtschaftsgüter. Betriebliche Anschaffungen bis zu 400 Euro kann man im Anschaffungsjahr von der Steuer absetzen, Teureres ist nur über eine mehrjährige Nutzungsdauer verteilt absetzbar. „Ab 2020 wird die Grenze auf 800 Euro angehoben“, sagt Krammer. Es kann sich daher lohnen, eine teurere Anschaffung auf den Jänner zu verschieben. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die privat gekaufte „Arbeitsmittel und Werkzeuge“, etwa einen Laptop, überwiegend beruflich nützen. Absetzbar ist das aber nur abzüglich des privaten Nutzungsanteils.

Einfuhrumsatzsteuer. Mit 1. Jänner 2020 entfällt die Freigrenze von 22 Euro. Waren aus Drittländern wie USA oder China unterliegen dann ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer. Wer gern bei Onlineshops in Drittländern einkauft, muss sich auf höhere Kosten einstellen.

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