Ein rechtskräftiges Urteil eines Bezirksgerichts macht die touristische Vermietung einer Eigentumswohnung so gut wie unmöglich. Was bedeutet das nun für andere Wohnungseigentümer?
Wien. Dass viele Privatwohnungen über Airbnb an Urlauber vermietet werden, stört nicht nur die Tourismusbranche. Auch die Nachbarn sind oft nicht glücklich über ständig wechselnde, fremde Menschen im Haus. Nun wurde vor Kurzem ein Urteil eines Wiener Bezirksgerichts bekannt, das solche Vermietungen bei Wohneigentum drastisch einschränkt: Urlaubsgäste müssten demnach mindestens ein halbes Jahr bleiben, damit ohne Umwidmung, und damit ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer, überhaupt an sie vermietet werden darf.
Aber ist diese Entscheidung auch für andere Fälle bindend? Zunächst zur Vorgeschichte: Eine Frau vermietete zwei Wohnungen in Wien ständig über Airbnb, sie führte auch korrekt die Ortstaxe ab. Weil sich ein Nachbar beschwerte, vermietete sie die Wohnungen zuletzt nicht mehr tageweise, sondern nur noch für Zeiträume ab 31 Tage. Sie wollte damit der OGH-Judikatur Rechnung tragen: Das Höchstgericht hatte in einem Fall, in dem es um Kurzzeit-Vermietungen für maximal 30 Tage ging, ausgesprochen, dass dafür eine Widmungsänderung des Wohnungseigentumsobjekts nötig wäre (Nutzung für Fremdenverkehrszwecke statt Wohnen; 5 Ob59/14h).