Das grundsätzliche Recht auf Bettelei ist durch die Menschenrechtskonvention geschützt, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof – Einschränkungen gibt es trotzdem. Der Wiener Gesetzestext dazu lässt der Polizei ziemlich viel Spielraum. Das sorgt für Kritik.
In einigen Bundesländern wurde es schon verhängt und immer wieder auch gekippt – das Bettelverbot. Trotzdem scheint die Diskussion darum zur Weihnachtszeit so zuverlässig zurückzukehren, wie die Glühweinstände in den Innenstädten.
Zuletzt etwa in Innsbruck: Das temporäre Bettelverbot auf Sondermärkten wie Christkindlmärkten, das 2015 beschlossen wurde, hob man in der Nacht auf Freitag nach einer knappen Abstimmung im Gemeinderat wieder auf. Von einem „Menschenrecht“ zu Betteln sprach etwa der grüne Innsbrucker Bürgermeister Georg Willi.
Stilles Betteln. Bettelverbote dürfen in den Bundesländern zwar grundsätzlich erlassen werden. Durch die Europäische Menschenrechtskonvention darf das Betteln aber nicht völlig verboten werden. Der Verfassungsgerichtshof verwies 2012 auf das Recht auf Meinungsäußerung, denn aus diesem könne man auch das Recht, um Spenden zu bitten, herauslesen. Der Gesetzgeber kann es nicht verbieten, „an einem öffentlichen Ort andere Menschen um finanzielle Hilfe zur Linderung der eigenen Bedürftigkeit zu bitten“. Stilles Betteln muss also erlaubt sein.