Nachbarrecht

Schattenwurf erlaubt, Lärm nicht

Die Geräusche beim Überwinden der ersten Stützen störte die Anrainer ebenso wie jene beim Einfahren in die Talstation.
Die Geräusche beim Überwinden der ersten Stützen störte die Anrainer ebenso wie jene beim Einfahren in die Talstation.(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Eine Seilbahn mit Betriebspflicht ist laut OGH eine „gemeinwichtige Anlage“. Nachbarn, die sich gestört fühlen, können sich nur begrenzt wehren.

Wien. Laut und lästig: So findet ein Vorarlberger Ehepaar eine Gondelseilbahn, deren Talstation und Trasse in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks liegen. Laut, weil während des Betriebs der in ihrer Gegend übliche Lärmpegel überschritten wird, lästig, weil die vorbeischwebenden Gondeln einen „äußerst enervierenden Licht-Schatten-Wechsel“ in Haus und Garten hervorrufen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte nun zu entscheiden, inwieweit sich das Paar gegen den Seilbahnbetrieb wehren könnte.

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