Rechtspanorama

Was E-Books von anderer Software unterscheidet

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Symbolbild. (c) APA/AFP/DANIEL ROLAND (DANIEL ROLAND)
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Der Verkauf gebrauchter E-Books ist rechtswidrig.

Wien. Das urheberrechtliche Erschöpfungsprinzip besagt, dass der Schöpfer eine Weiterverbreitung physischer Werkkopien nicht verhindern kann, soweit diese ursprünglich mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind. Wer eine Schallplatte ersteht, kann sein Exemplar später bedenkenlos weiterverkaufen.

Der EuGH hatte dies 2012 auch für Softwarelizenzen bestätigt, selbst wenn diesfalls keine physischen Werkstücke betroffen waren (EuGH C-128/11, UsedSoft). Auch online zur Verfügung gestellte Softwarekopien sind demnach vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst und können weitergegeben werden. Entscheidend dafür waren Sonderbestimmungen der Computerprogrammrichtlinie.

Strittig war, ob diese Ausdehnung auf andere digitale Güter wie E-Books oder Musikfiles umlegbar wäre. Der EuGH hat dem einen Riegel vorgeschoben: Er hat entschieden, dass das Anbot gebrauchter E-Books auf einem Onlinemarktplatz eine urheberrechtlich relevante Zurverfügungstellung der Bücher an eine „neue Öffentlichkeit“ ist (C-263/18, Tom Kabinet). Eine Erschöpfung wegen des Erstverkaufs der E-Books kam für den EuGH nicht infrage: Das Erschöpfungsprinzip setze grundsätzlich physische Werkkopien voraus. Die Sonderregeln der Computerprogrammrichtlinie sind auf E-Books nicht anwendbar. Auch wirtschaftlich stellen gebrauchte E-Books einen perfekten Ersatz für Neukäufe dar. Die Ausschließlichkeitsrechte der Rechteinhaber seien daher in dem Fall nicht erschöpft. Der Verkauf gebrauchter E-Books ist somit rechtswidrig.

Dr. Anderl, LL.M. (IT-LAW) ist Partner, Mag. Heinzl, LL.M. (Cambridge) ist Rechtsanwalt bei Dorda Rechtsanwälte.

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