Zweitwohnsitz

Darf man sein Ferienhaus vermieten?

Die Widmung als Zweitwohnsitz erlischt in Salzburg beim Verkauf.
Die Widmung als Zweitwohnsitz erlischt in Salzburg beim Verkauf.Christian Kober/robertharding/picturedesk
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Die Diskussion um Raumordnung, Widmungen, Taxen und illegale Zweitwohnsitze schaukelt sich in Ekstase. Was man tatsächlich darf, ist nicht leicht zu beantworten.

Wien. Auf ins Ferienhaus für den Winterurlaub. Doch den Rest des Jahres sind die Rollos unten. Will man das vermeiden und seine Immobilie zwischenzeitlich vermieten, muss man einiges beachten. Schließlich brodelt die Diskussion um illegale Zweitwohnsitze, Luxus-Chalets, Raumordnung, Widmungen und Taxen allseitig hoch. Fingerspitzengefühl und juristische Expertise sind gefragt. Gleich vorweg: Es ist nicht einfach, und es kommt auf den Einzelfall an.

Aufreger: Airbnb-Vermietung

Zunächst stellt sich die Frage, welche Widmung die Liegenschaft hat. So hat das Bundesland Tirol Freizeitwidmungen vergeben. „Das Land Tirol schaut darauf, dass es eine Balance gibt“, sagt Christian Pfurtscheller, Tiroler Immobilienmakler von Remax, zur „Presse“. „Ist man Besitzer einer Immobilie mit Freizeitwidmung, kann diese auch dementsprechend weitervermietet werden – auch über die Onlineplattform Airbnb.“

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