Ghostwriting: Studentenombudsmann will schärfere Sanktionen

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Wer Arbeiten nicht selbst schreibt, soll vom Studium ausgeschlossen werden, dem Ghostwriter sollen Verwaltungsstrafen drohen.

Die Ombudsstelle für Studierende fordert in ihrem neuen Tätigkeitsbericht strengere Maßnahmen gegen das Ghostwriting. Wer akademische Arbeiten von anderen verfassen lässt und diese als eigene vorlegt, soll per Bescheid vom Studium ausgeschlossen werden können. Der Ghostwriter selbst soll eine Verwaltungsstrafe erhalten.

Derzeitige Sanktion für das schwer nachzuweisende Ghostwriting ist lediglich die Ungültigkeit der damit erschlichenen Arbeit. Der Wunsch nach einer schärferen Vorgehensweise komme dabei aus den Hochschulen, so der Leiter der Ombudsstelle, Josef Leidenfrost. Die Zahl der Verdachtsfälle sei zwar im Studienjahr 2018/19 nicht angeschwollen - bei einer Tagung zum Thema Fälschungen hätten sich die diversen betroffenen Gruppen aber für deutlichere Sanktionen ausgesprochen.

Verpflichtende Schreibtrainings

Gleichzeitig schlägt die Ombudsstelle vor, in den Studienplänen Pflichtlehrveranstaltungen zum Thema "Gute wissenschaftliche Praxis" vorzusehen. Studenten sollen so "die Sicherheit bekommen, wie sie wissenschaftlich arbeiten, ohne ein Plagiat zu erzeugen, wie sie richtig zitieren, welche Textgenres und Textgattungen in ihrer Disziplin erforderlich sind und wie sie eine wissenschaftliche Arbeit richtig aufbauen, um sowohl ungewollte Plagiatsfälle zu vermeiden als auch dem Engagement einer/s Ghostwriters/in vorzubeugen".

Zwar würden bereits an vielen Hochschulen solche Schreibtrainings angeboten. Diese seien jedoch meist nur Wahl- und kein Pflichtfall. "Darüber hinaus wird vorgeschlagen, Zitierreglungen in geeigneter Form zu veröffentlichen."

Bei Gefahr leichter ausschließen

Weiteres Anliegen der Ombudsstelle: Zwar ist es schon derzeit möglich, Studenten per Bescheid vom Studium auszuschließen, wenn sie andere bedrohen bzw. gefährden. Allerdings gebe es unter anderem praktische Probleme bei der Durchführung. Grundsätzlich sei es bei Bescheiden nötig, den Betroffenen anzuhören (ansonsten kann bei akuter Gefährdung nur ein Hausverbot verhängt werden, Anm.). Bei einer schwerwiegenden Bedrohung könne aber ein unverzüglicher Ausschluss zweckmäßig sein - derzeit sei aber nicht klar, ob dies in der Satzung der Hochschule verankert sein muss.

(APA)

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