Gutachten

Private Daten bleiben privat

Handydaten bleiben privat und werden nicht auf Vorrat gespeichert
Handydaten bleiben privat und werden nicht auf Vorrat gespeichertAPA/AFP/YURI KADOBNOV
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Der EuGH-Generalanwalt spricht sich gegen die Speicherung von Telefon- und Internetdaten auf Vorrat aus. Im „nationalen Notstand“ sei die Datenspeicherung jedoch zulässig.

Luxemburg. Die Speicherung personenbezogener Telefon- und Internetdaten auf Vorrat ist und bleibt EU-rechtswidrig – diese Ansicht vertritt ein Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Gutachten. Stein des Anstoßes ist ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2016, dem zufolge die anlasslose Speicherung der Verbindungsdaten nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Seither haben drei Unionsmitglieder – Frankreich, Belgien und Großbritannien – Regelungen zur Datenspeicherung erlassen. Gerichte aus diesen Ländern hatten in Folge den EuGH gefragt, ob die EU-Regeln auch im Kampf gegen Terror angewendet werden müssten.

Die Antwort des Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona fällt relativ eindeutig aus. Zunächst einmal stellt er fest, dass die EU-Vorschriften auch dann zu gelten haben, wenn die Vorratsdatenspeicherung mit der nationalen Sicherheit begründet wird. Die EU-Datenschutzrichtlinie greift demnach nur dann nicht, wenn die Tätigkeiten zum Schutz der nationalen Sicherheit mit behördlichen Mitteln durchgeführt werden. Soll heißen: Saugen die nationalen Behörden die Daten in Eigenregie ab – etwa indem ihre Nachrichtendienste die Netzwerke der Betreiber anzapfen –, dann geschieht dies außerhalb der Reichweite der EU-Gesetzgebung. In dem Moment, in dem ein Staat Firmen und unbescholtene Privatpersonen zur Mitarbeit vergattert, indem er sie zur Speicherung aller Daten verpflichtet, verletzt er jenen Teil des Unionsrechts, der den Schutz der Privatsphäre garantiert.

Einzige Ausnahme: nationaler Notstand

Sind Ausnahmen von dieser engen Auslegung des Persönlichkeitsschutzes möglich? „In bestimmten, durch eine unmittelbar bevorstehende Bedrohung oder eine außergewöhnliche Gefahr gekennzeichneten Ausnahmesituationen“ ist die Datenspeicherung laut Campos Sánchez-Bordona zulässig – vorausgesetzt, die Sicherheitslage sei so gravierend, dass im betroffenen Mitgliedstaat der Notstand ausgerufen werden müsse. Und selbst in einem derart drastischen Fall könne eine allgemeine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nur „für einen begrenzten Zeitraum und mit den entsprechenden Rechtsschutzgarantien“ verhängt werden.

In Österreich wurde die flächendeckende Vorratsdatenspeicherung bereits 2012 gerichtlich gekippt. Stattdessen gibt es die sogenannte Anlassdatenspeicherung – die Speicherung der Daten einzelner Kunden auf Anordnung der Staatsanwaltschaft. (ag./la)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.01.2020)

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